Unser aktueller Newsletter bringt wieder einige wesentliche Neuerungen mit sich – insbesondere weil es bei der DEHSt gerade Schlag auf Schlag geht: Erst wurde eine vorläufige Strompreiskompensations-Billigkeitsrichtlinie nebst Frist zur Antragstellung veröffentlicht, direkt im Anschluss folgte die frohe Kunde über die nachträgliche Anerkennung von insgesamt 20 Sektoren im Rahmen der BECV-Beihilfe. Daneben schreitet auch die BNetzA bei der Reform der Netzentgelte voran und es gibt neue Erkenntnisse zum Industriestrompreis.
Wie immer wünschen wir: Viel Freude bei der Lektüre!
Auf einen Blick:


Lena Ziska
ziska@ziska-talhof.de


Sandra Talhof
talhof@ziska-talhof.de

BECV: Weitere Sektoren anerkannt – dringender Handlungsbedarf!
Die BECV-Beihilfe entlastet Unternehmen seit 2021 von den mittelbaren CO2-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel (nEHS). Der Kreis der beihilfeberechtigten Sektoren war bislang eng abgesteckt. Doch in den kommenden Monaten kann eine Vielzahl weiterer Unternehmen rückwirkend einen BECV-Antrag stellen und sich die Beihilfe sichern.Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) existiert seit 2021 – also seitdem es den nationalen Emissionshandel gibt. Zum 28. April 2022 (!) konnten Branchenverbände und ähnliche Akteure für die von Ihnen vertretenen Sektoren oder Teilsektoren einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung stellen mit dem Ziel, eine Erweiterung der Liste der beihilfeberechtigten Sektoren zu erreichen.
Mehr als 4 Jahre später hat die EU nun die beihilferechtliche Genehmigung erteilt und insgesamt 20 zusätzliche Sektoren anerkannt bzw. bei 4 weiteren eine Anpassung der Emissionsintensität festgestellt, was letztlich mit einer höheren Beihilfe einhergehen wird. Die vollständige Liste finden Sie im Newsletter der DEHSt bzw. hier: Info_SPK und BECV
Beihilfemöglichkeit mit kurzer Antragsfrist
Was bedeutet das konkret? Ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger haben Unternehmen aus den weiteren beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten einen BECV-Antrag für die vergangenen bis zu 5 Abrechnungsjahre zu stellen. Die Frist wird voraussichtlich in Kürze zu laufen beginnen. Betroffene Unternehmen sollten sich dringend vorbereiten und schon jetzt die erforderlichen Unterlagen sortieren, um bei Öffnung der Antragsportale startklar zu sein.
Ein Rechenbeispiel
Wer sich ein Bild zum Entlastungspotential machen möchte, dem sei folgendes Beispiel an die Hand gegeben. Ausgangspunkt ist ein Unternehmen von einem Erdgaseinsatz von 13.700 MWh/a. Konservativ wurde ein niedriger Kompensationsgrad von 65% angesetzt – dieser kann je nach Branche bei bis zu 95% liegen:
Um das Entlastungspotential aufzuzeigen, füge ich noch ein kurzes Rechenbeispiel an – dieses berücksichtigt konservativ den niedrigsten Kompensationsgrad von 65%, der je nach Branche bei bis zu 95% liegen kann. Ausgangsfall ist ein Unternehmen mit einem Erdgaseinsatz von 13.700 GWh/a:
- Abrechnungsjahr 2021: rd. 28.000 EUR
- Abrechnungsjahr 2022: rd. 34.000 EUR
- Abrechnungsjahr 2023: rd. 34.000 EUR
- Abrechnungsjahr 2024: rd. 51.000 EUR
- Abrechnungsjahr 2025: rd. 62.000 EUR
- Gesamt AJ 2021-2025: rd. 209.000 EUR
Weitere Informationen
Die DEHSt informiert Unternehmen, die in Kürze antragsberechtigt sein werden, in einer Veranstaltung am 12. Juni ab 9:30 Uhr über das Antragsverfahren. Zudem wird ebenfalls ein Leitfaden erwartet.
In der Woche darauf – am 18. Juni von 10-11 Uhr – fassen wir die wesentlichen Erkenntnisse sowie Grundlagen und Besonderheiten des Antragsverfahrens in einer kostenfreien Infoveranstaltung zusammen und geben Ihnen Best Practice Beispiele und Handlungsempfehlungen an die Hand. Hierzu sind Sie herzlich eingeladen. Natürlich übernehmen wir hier zudem die Antragstellung zum Pauschalpreis ab 3.500 EUR.
Strompreiskompensation: Vorläufige Billigkeitsrichtlinie und Antragsfrist
Die Strompreiskompensation (SPK) entlastet Unternehmen von den mittelbaren CO2-Kosten aus dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), die über den Arbeitspreis weitergegeben werden. Auch hier dürfen sich weitere Unternehmen über ihre neu erlangte Antragsberechtigung freuen.Nach der Überarbeitung der Beihilfeleitlinien auf europäischer Ebene herrschte bislang Unklarheit darüber, wie die Änderungen in nationales Recht überführt werden und wann in diesem Jahr entsprechende Anträge zu stellen sind. Endlich gibt es Neuigkeiten.
Die DEHSt hat die vorläufige Billigkeitsrichtlinie veröffentlicht, die noch offiziell bekannt gegeben werden muss, bevor sie in Kraft treten kann. Als Antragsfrist hat die DEHst in diesem Zuge den 17. August 2026 festgelegt. Zudem enthält die Billigkeitsrichtlinie wesentliche Neuerungen insb. folgenden Bereichen der Antragstellung:
- Erweiterter Adressatenkreis: Wie bereits bekannt war, wurden zusätzliche Sektoren in den Kreis der Antragsberechtigten aufgenommen. Unternehmen aus diesen Sektoren sollten sich unbedingt zügig mit der Antragstellung vertraut machen. Einen Überblick über die „alten“ und „neuen“ Sektoren finden Sie hier: Info_SPK und BECV
- Ökologische Gegenleistungen auch für Antragsteller aus neuen Sektoren: Auch wer erstmals einen SPK-Antrag stellt, muss ökologische Gegenleistungen erbringen. Im ersten Antragsjahr genügt hierfür die Abgabe eine Verpflichtungserklärung – mit der Zusage, die erforderlichen Investitionen bis zum 31. Dezember 2028 zu tätigen. Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem muss spätestens bis Ende 2027 eingeführt werden. Daneben gibt es Möglichkeiten, schon jetzt die Gegenleistungen nachzuweisen – bspw. über die sog. Grünstromalternative, sogar ohne Kopplungsvorgabe.
- Indirekte Stromverbräuche in Industrieparks: Neu und praxisrelevant: Stromverbräuche, die für die Herstellung von Dampf, Druckluft, Wärme, Kälte oder ähnlichem eingesetzt wurden und indirekt in die Produktion einfließen, können künftig berücksichtigt werden. Das dürfte insbesondere für Unternehmen in integrierten Industriestandorten relevant sein.
Am 10. Juni informiert die DEHSt in einer Infoveranstaltung zu den Neuerungen im Rahmen der SPK-Antragstellung. Zudem wird in Kürze der zugehörige Leitfaden erscheinen.
Halbzeit im AgNes-Verfahren
Wie sieht der Zwischenstand zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik aus?In unserem Q4 Newsletter 2025 haben wir in einem ersten Aufschlag bereits über das Außerkrafttreten der StromNEV und das Verfahren zur Neugestaltung der Netzentgeltsystematik (AgNes) der Bundesnetzagentur informiert. Nun hat die BNetzA am 27.05.2026 einen „vorläufigen Meinungsstand“ kommuniziert, der sich aus der bisherigen Diskussion ergibt.
Fest steht: Die Stromnetzentgeltverordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Auslöser dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der entschied, dass der Entscheidungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Netzentgeltberechnung nicht ausreichend gegeben sei. Mit dem Außerkrafttreten der StromNEV werden nicht nur die Grundsätze zur Netzkostenermittlung und -verteilung obsolet – auch die bisherigen Reduzierungsmöglichkeiten entfallen.
Was noch nicht feststeht: Wie geht es ab 2029 weiter?
Die BNetzA wird in Festlegungen neue Regelungen schaffen. Sie steht dabei vor der Herausforderung die alten Grundsätze nicht übertragen zu können, sondern im Zuge der neuen Anforderungen durch die Energiewende mit volatilen und dezentralen Erzeugungsanlagen neue Grundlagen zu gestalten. Die Ideen dazu werden nicht im Verborgenen unter Ausschluss der Öffentlichkeit entwickelt. Die BNetzA stellt im Gegenteil verschiedene Orientierungspunkte zur Diskussion, führt Pilotprojekte durch und hält Branchenworkshops ab. Es wurden bereits Konsultationen zu folgenden Orientierungspunkten durchgeführt:
Industrienetzentgelte – Kostenwälzung – Beteiligung der Einspeiser – Speichernetzentgelte – Netzentgeltkomponenten – dynamische Netzentgelte
Am 27.05.2026 hat die BNetzA einen Zwischenstand präsentiert. Daraus ein paar Auszüge:
- Großverbraucher (>100.000 kWh/a) zahlen einen Kapazitätspreis in Euro/kW/Jahr und einen Arbeitspreis in Cent/kWh für den Verbrauch bis zur Höhe der bestellten Kapazität. Bei Überschreitung der Bestellkapazität kommt ein Preisaufschlag in Cent/kWh hinzu.
- Alte individuelle Netzentgelte: Bandlast erhält eine Bestandsschutzregelung bis zum 31. Dezember 2031 und auch die Atypik bleibt übergangsweise erhalten.
- Neue Industrienetzentgelte: Über die zukünftigen Regelungen für Industrieunternehmen soll Anfang des Jahres 2027 entschieden werden, um die bis Ende 2026 laufenden Pilotprojekte bei der Neugestaltung zu berücksichtigen.
- „Prosumer“ (Stromerzeuger & Stromverbraucher) sollen einen höheren Grundpreis zahlen, um diese an den Kosten des vorgelagerten Netzausbaus zu beteiligen, da diese durch Eigenerzeugung weniger Netzentgelte zahlen, sich jedoch im Bedarfsfall auch auf den Netzausbau verlassen.
- Es soll ein neues Einspeiseentgelt für (reine) Erzeuger vorgesehen werden.
- Speichernetzentgelte für Bestandsspeicher soll es erst nach Auslaufen der Sonderregelung §118 Abs. 6 EnWG geben. Die BNetzA nimmt ausdrücklich Abstand von der zuvor veröffentlichten Idee Netzentgelte auch für Bestandsspeicher ab 2029 zu erheben!
- Netzentgelte für Elektrolyseure (grüne und kohlenstoffarmen Wasserstoff) parallel zu Speichernetzentgelten.
- Ein Konzept für dynamische Netzentgelte soll in 2027 entwickelt werden.
Im Sommer 2026 soll ein erster Festlegungsentwurf veröffentlicht werden und sich ein Konsultationsverfahren anschließen. Die Rahmenfestlegung soll Ende 2026 veröffentlich werden, gefolgt von konkretisierenden Folgefestlegungen in 2027.
Industriestrompreis: Es geht los!
Nach dem Entwurf ist vor der Richtlinie: Die Billigkeitsrichtlinie zum Industriestrompreis ist am 7. Mai in Kraft getreten. Ein Überblick über die wesentlichen Eckdaten und die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Entwurf.Antragsberechtigung: Abnahmestelle entscheidet
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Abnahmestellen aus Sektoren der Teilliste 1 Anhang I der KUEBLL. Eine wesentliche Änderung gegenüber dem Entwurf: Maßgeblich ist die Abnahmestelle – nicht der Wirtschaftszweig des Unternehmens. Der WZ-Code des Unternehmens spielt damit nur eine untergeordnete Rolle.
Förderzeitraum und Antragstellung
Der Industriestrompreis gilt für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Die Antragstellung erfolgt jeweils im Folgejahr – erstmals also 2027 für das Jahr 2026. Die genaue Antragsfrist wird von der zuständigen Behörde, der DEHSt, bekannt gegeben; sie liegt zwischen dem 31. März und 30. September 2027. Die DEHSt hat bereits angekündigt, die Antragsportale ab Dezember 2026 bereitzustellen.
Änderungen bei der Drittmengenabgrenzung
Im Entwurf war noch eine Abgrenzung analog zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) vorgesehen. Die Richtlinie geht nun einen anderen Weg: Abzugrenzen sind Strommengen, die an Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 70 EnWG weitergeleitet werden – also an „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen“. In der Praxis dürfte die abzugrenzende Menge geringer ausfallen als nach dem aus der Besonderen Ausgleichsregelung bekannten EnFG-Maßstab; die Systematik folgt eher derjenigen der Konzessionsabgabe.
Beihilfehöhe: So errechnet sich der Industriestrompreis
Der Leistungsbetrag errechnet sich aus:
Beihilfeintensität (0,5) × Differenzpreis × anrechenbarer Stromverbrauch
Der Differenzpreis wurde vom BAFA für 2026 auf 37,44 EUR/MWh festgesetzt. Bei einem Stromverbrauch von 10 GWh ergibt sich also eine Billigkeitsleistung von 187.200 EUR.
Beitrag zur Dekarbonisierung: Vier Kategorien und eine Erleichterung
Die Richtlinie sieht einen Beitrag zur Dekarbonisierung vor, gegliedert in vier Maßnahmenkategorien:
- Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien
- Verbesserung der Energieeffizienz
- Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität
- Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung
Damit werden die bereits im Entwurf angelegten Gegenleistungsoptionen stärker geclustert.
Eine wichtige Änderung erfolgte auf der zeitlichen Schiene: Der Entwurf sah vor, dass Maßnahmen erst ab Antragstellung anrechenbar sein sollten. Wurde vor Antragstellung mit der Umsetzung einer Maßnahme begonnen, so könnte diese Maßnahme nicht beim Industriestrompreis eingebracht werden. Die Richtlinie ermöglicht nun die Anrechnung von Maßnahmen, die bereits ab Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres umgesetzt wurden – eine praxisrelevante Erleichterung für Unternehmen, die frühzeitig investieren.
Bei Fragen zur Antragsberechtigung, zur Drittmengenabgrenzung oder zur Planung der ökologischen Gegenleistungen sprechen Sie uns gerne an. Wir übernehmen die Antragstellung zum Pauschalpreis ab 2.500 EUR für Ihr Unternehmen.

Wie immer beobachten wir die Rechtslage weiterhin und halten Sie auf dem Laufenden – über den ein oder anderen Kanal. Bis dahin wünschen wir allen antragstellenden Unternehmen eine erfolgreiche Antragsphase!
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