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Ausgabe: Sonderausgabe

Newsletter Energie- und Klimarecht: Sonderausgabe

Vorwort

Wir hoffen, Sie haben einen schönen Jahreswechsel verbracht und sind gut in das neue Jahr gestartet. Aufgrund der aktuell so relevanten energierechtlichen Entwicklungen kommt außerhalb unseres Quartalsturnus heute ein Sondernewsletter mit den wichtigsten Neuerungen zum Industriestrompreis und zur Kundenanlage.

Wie immer wünschen wir: Viel Freude bei der Lektüre!

Auf einen Blick:

Industriestrompreis: Wie sehen die Spielregeln aus?
Kundenanlage: Ausruhen oder Tatendrang zeigen?
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Lena Ziska
ziska@ziska-talhof.de

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Sandra Talhof
talhof@ziska-talhof.de



Industriestrompreis: Wie sehen die Spielregeln aus?

Nachdem die EU-Kommission im Juni den Rahmen für einen nationalen Industriestrompreis gesetzt hat, hat das BMWE Anfang Januar den ersten Entwurf einer Förderrichtlinie auf den Weg gebracht. Wir schauen uns die Eckpunkte der geplanten nationalen Regelung an.

Wer profitiert?

Beihilfeberechtigt sind Unternehmen, die insgesamt einem Sektor der Teilliste 1 des Anhang I der KUEBLL angehören. Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Tätigkeit. Auch die Abnahmestelle muss dem entsprechenden Wirtschaftszweig zugeordnet sein. Wenn Sie Ihren Wirtschaftszweig nicht genau kennen, hilft Ihr zuständiges Statistisches Landesamt weiter.

Bei Erbringen entsprechender Nachweise ist die Einbeziehung weiterer Sektoren im Entwurf angelegt. Problematisch: In einem Aufruf des BMWE stellt dieses auf eine europäische anstelle einer nationalen Datenbasis ab. Es dürfte schwierig werden, die Nachweise für die Beihilfefähigkeit eines Sektors auf europäischer Ebene zu erbringen. Dennoch: Ein Austausch mit Ihrem Fachverband ist in jedem Fall sinnvoll.

Für welchen Zeitraum greift der Industriestrompreis und was ist zum Antragsverfahren bekannt?

Wie angekündigt soll der Industriestrompreis für die Jahre 2026-2028 gewährt werden. Die Antragstellung erfolgt jeweils im Folgejahr über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) im Folgejahr, d.h. erstmalig in 2027 für 2026. Die Frist soll zwischen dem 31.03. und 30.09. liegen und wird vom Bafa bekannt gegeben. Wer mehr als 10 GWh Strom verbraucht, muss einen Wirtschaftsprüfer einbinden.

Welche Stromverbräuche sind anrechenbar?

Nur selbst verbrauchte Strommengen sind anrechenbar und beihilfefähig – unabhängig davon, ob sie selbst erzeugt oder aus dem Netz bezogen wurden. Drittmengen sind nach den Regeln des EnFG abzugrenzen. In Industrieparks können auch indirekte Stromverbräuche für die Erzeugung von Druckluft, Wärme u.ä. einbezogen werden.

Wie hoch ist die Beihilfe und wie ist diese einzusetzen?

Mit folgender Formel lässt sich der Beihilfebetrag ermitteln:

Setzt man als anrechenbaren Stromverbrauch bspw. 5.000 MWh an und geht man von einem Differenzpreis von 50 EUR/MWh aus, so erhielte man einen Beihilfebetrag von voraussichtlich 125.000 EUR.

50% des Beihilfebetrags sind nach Antragstellung binnen 48 Monaten in ökologische Gegenleistungen zu investieren. Das können Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, Erweiterung der Kapazitäten zur EE-Erzeugung, Speicherlösungen, „neue“ PPA oder ähnliches sein. Setzt ein Unternehmen Flexibilisierungsmaßnahmen um, so hat es die Möglichkeit, den Beihilfebetrag um 10% zu erhöhen.

Schließen SPK und ISP sich aus? Wie geht es weiter?

Das BMWE hat eine Möglichkeit konstruiert, über die Strompreiskompensation und Industriestrompreis sich nicht gänzlich ausschließen: Unternehmen sollen für Stromverbräuche, die im Rahmen des SPK-Antrags abzugrenzen sind, den Industriestrompreis in Anspruch nehmen können.

Die Förderrichtlinie befindet sich im Entwurfsstadium. Es können sich noch Änderungen ergeben. Ein Zeitplan ist derzeit nicht bekannt. Außerdem müssen die Regelungen von der EU-Kommission genehmigt werden. Vieles fand sich bereits im CISAF, sodass der Großteil der Regelungen unproblematisch genehmigt werden sollte. Einige Punkte sind aber neu (bspw. „neue“ PPA als ökologische Gegenleistung, Zusammenspiel SPK und ISP), sodass abzuwarten ist, die die Kommission sich entscheidet.

Wie können Sie sich vorbereiten?

Aktuell können Sie nicht viel mehr tun als sich informiert zu halten, um im Bilde zu sein, wenn der Industriestrompreis an den Start geht. Darüber hinaus kann sich ein Blick auf Ihr Messkonzept lohnen: Grenzen Sie Drittverbräuche sauber ab? U.a. hierauf wird es bei der Antragstellung wohl ankommen.

Tipp
Update: Industriestrompreis (kostenlos)
In unserer Infoveranstaltung am 05.02. von 9:30 bis 10:30 Uhr beleuchten wir den Industriestrompreis mit seinen Anforderungen und Möglichkeiten genauer.
Mehr erfahren

Kundenanlage: Ausruhen oder Tatendrang zeigen?

Wir empfehlen beides – denn es zeichnen sich erste To-dos ab, obwohl die neue Übergangsregelung bestehende Kundenanlagen zunächst „einfriert“. Inwieweit Sie sich zurücklehnen können und was Sie auf den Weg bringen sollten, erklären wir mit diesem Beitrag.

Bestandsschutz bis 2028

Zunächst die gute Nachricht: die aktuelle EnWG-Novelle führt in § 118 Abs. 7 eine neue Bestandsschutzregelung ein. Darin wird „die bisherige Rechtslage für Bestandsanlagen für drei Jahre konserviert.“ D.h. Kundenanlagenbetreiber, die bereits vor dem 23.12.2025 an das Netz angeschlossen waren, haben nicht zu befürchten, dass sich der Status (inklusive der Nachteile) eines geschlossenen Verteilernetzes ergibt. Das gilt zumindest bis 2028.

Übergangszeit 2026-2028

Denn das ist der Haken: wie es ab 2029 weiter geht, steht aktuell noch in den Sternen. Deshalb soll die zitierte Übergangsregelung nicht nur dazu dienen, dem Gesetzgeber die notwendige Zeit zu geben, eine echte Anschlussregelung zu formulieren, sondern die Zeit sollte auch von Ihnen genutzt werden, mit dem vorgelagerten Netzbetreiber eine zukünftige Einigung auszuloten. Zumindest wenn es nach der Meinung des Gesetzgebers in der Begründung zur EnWG-Novelle geht. Mögliche Lösungsoptionen gibt der Gesetzgeber gleich mit an die Hand:

  1. Verkauf der Leitungen an den vorgelagerten Netzbetreiber.
  2. Pacht- und Betriebsführung durch den Netzbetreiber.
  3. Der Netzbetreiber übernimmt die Pflichten als Dienstleistung.

Was die Netzbetreiber von diesen Optionen halten, wissen wir noch nicht. Um sich aber nicht von einer für Sie nachteiligen Anschlussregelung überraschen zu lassen, erscheint es zweckmäßig nach einer individuellen Risikoanalyse die hervorgehobenen Varianten zu prüfen und gegebenenfalls mit dem vorgelagerten Netzbetreiber dazu das Gespräch zu suchen, um dessen Einigungsbereitschaft abzuklopfen. Wir unterstützen Sie gerne und prüfen das Risiko eines zukünftigen Verteilnetzbetriebs ebenso wie die zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) geht in einer Umfrage (Link) aus 12/2025 von einer sechsstelligen Zahl von Betrieben aus, die von der Thematik betroffen sind. Dabei hat die Umfrage mit 375 Unternehmen gezeigt, dass eine Vielzahl der Betriebe das (bisherige) Privileg der Kundenanlage unwissentlich nutzen, da die Frage nach dem Betrieb einer Kundenanlage vielfach mit „nein“ beantwortet wurde, obwohl aus den Folgefragen hervorging, dass es sich um Bestands-Kundenanlagen handelt. Dieses Ergebnis überrascht uns mit Blick auf unsere Beratungspraxis nicht.

Neuregelung ab 2029

Ob ab 2029 eine Vielzahl der Leitungen tatsächlich zum geschlossenen Verteilernetz wird, hängt von der Anschlussregelung ab.

  • Lässt sich der bestehende EU-Rechtsrahmen so weit ausdehnen, dass der Großteil weiterhin Kundenanlage bleiben kann?
  • Oder wird es eine neue Regelung in der EU-Richtlinie geben, der die deutsche Kundenanlage ins EU-Recht überführt?
  • Oder werden alle zum geschlossenen Verteilernetz, welches mit ausgedünnten Pflichten aber händelbar wird?

In einer Entschließung fordert der Bundestag die Bundesregierung auf: „Soweit das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum belässt, soll dieser möglichst ausgeschöpft werden. Die Bundesregierung sollte sich zudem für Änderungen des Unionsrechts auf EU-Ebene einsetzen, um den Spielraum des Gesetzgebers zu erweitern und entsprechende Konstellationen zuzulassen.“ Wir bleiben dran!

Tipp
Update: Kundenanlage (kostenlos)
In unserer Infoveranstaltung am 26.02. von 10:00 bis 11:00 Uhr gehen wir detaillierter auf den Status Quo und etwaige Handlungsmöglichkeiten ein.
Mehr erfahren


Ausblick

Wir freuen uns, Sie bei unseren kostenlosen Infoveranstaltungen zum Industriestrompreis und zur Kundenanlage begrüßen zu dürfen. Falls wir uns dort nicht sehen, dann lesen Sie spätestens im Rahmen unseres regulären Q1-Newsletters von uns.

Bis dahin!

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Lena Ziska

E-Mail: ziska@ziska-talhof.de
Tel.: +49 155 61626092
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Sandra Talhof

E-Mail: talhof@ziska-talhof.de
Tel.: +49 155 61624359

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