Der Hype um die Drittmengenabgrenzung ist abgeklungen, nichtsdestotrotz muss die Abgrenzung fremd verbrauchter Energiemengen weiterhin beachtet und auf dem aktuellen Stand gehalten werden da ansonsten grundsätzlich weiterhin der Verlust von Privilegien droht. Auch wenn die Aufruhr zu Aufforderung einer Drittmengenabgrenzung ein paar Jahre her ist, hat sie dennoch alle beihilfenutzenden Unternehmen beschäftigt. Die Androhung des Verlusts des gesamten Beihilfebetrages bei nicht korrekt durchgeführter Abgrenzung fremdverbrauchter Strommengen wurde nicht zuletzt mangels Überprüfung der Behörden keine Realität. Vernachlässigen sollten Sie die Abgrenzung von eigens und fremd verbrauchten Energiemengen dennoch nicht.
Messung von dritten Strommengen
Das Erfordernis der gemessenen Verbrauchswerte von eigenen Mengen und Energiemengen, die von anderen Unternehmen genutzt werden, bestand seit jeher und besteht auch weiterhin fort. Dies ist nur konsequent, weil beihilfeberechtigte Unternehmen Voraussetzungen zu erfüllen haben. All jene Verbraucher, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen folglich nicht in den Genuss einer nicht einschlägigen Beihilfe kommen und sich auf die Weise mit fremden Federn schmücken. Wer keine Beihilfen nutzt, hat an Drittfirmen weitergeleitete Energiemengen nur dann messtechnisch nach dem allgemeinen Mess- und Eichrecht zu erfassen, wenn eine Abrechnung erfolgt. Findet keine Abrechnung statt, ist die Abgrenzung kein Selbstzweck und nicht erforderlich, da auf alle Energiemengen die gleiche Höhe an Umlagen anfällt.
Messkonzept
Wer aber eine Beihilfe nutzt (z.B. Besondere Ausgleichsregelung, Strompreiskompensation, BECV-Beihilfe, Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer, Reduzierung der Konzessionsabgabe) hat eine Abgrenzung von Energiemengen in der Form vorzunehmen, dass eine bestimmte Menge als beihilfeberechtigter Selbstverbrauch und eine andere Menge als nicht beihilfeberechtigter Fremdverbrauch zugeordnet werden kann. Die Dokumentation dessen wird in einem Messkonzept festgehalten. Dabei ist die Messung mittels geeichter Messgeräte stets eine taugliche Form der Erfassung. Teilweise werden auch Schätzmethoden zugelassen, dies ist jedoch von Privileg zu Privileg an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Sollten Sie Ihre Drittmengenabgrenzung oder Ihr Messkonzept auf den aktuellen Stand bringen wollen – kontaktieren Sie uns gern!