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Ausgabe: Q3/2025

Newsletter Energie- und Klimarecht Q3/2025

Vorwort

Was für ein ereignisreiches drittes Quartal – von einem Sommerloch war nicht viel zu spüren: Ein Rahmen für den Industriestrompreis, eine geplante Reform der Netzentgelte und die Begründung des BGH für seinen Kundenanlagenbeschluss, ein Entwurf für eine Stromsteuernovelle. Diese Themen beschäftigen gerade die Energiewelt – und damit natürlich auch uns in unserem Newsletter.

Wie immer wünschen wir: Viel Freude bei der Lektüre!

Auf einen Blick:

EU ebnet Weg für einen Industriestrompreis
Beschluss des BGH zur Kundenanlage und seine Auswirkungen
Strom- und Energiesteuernovelle angeschoben
Was ist sonst noch wichtig? RLM-Bilanzierungsumlage, Netzentgeltreform, EnWG-Novelle, CSRD und Energiebeihilfen
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Lena Ziska
ziska@ziska-talhof.de

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Sandra Talhof
talhof@ziska-talhof.de



EU ebnet Weg für einen Industriestrompreis

Die Europäische Kommission hat am 25. Juni einen neuen Beihilferahmen, den CISAF, vorgestellt. Darin gibt sie unter anderem die Spielregeln für einen möglichen nationalen Industriestrompreis vor.
Anforderungen an einen Industriestrompreis und Adressatenkreis

Schon seit einigen Jahren wird ein Industriestrompreis gefordert, nun könnte er tatsächlich kommen. Doch bei der Ausgestaltung sind dem deutschen Gesetzgeber klare Grenzen gesetzt. Die EU-Kommission wird einen nationalen Industriestrompreis nur dann genehmigen, wenn er folgende Anforderungen einhält:

  • Für wen? Unternehmen aus Wirtschaftszweigen mit einem erheblichen Verlagerungsrisiko nach den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL, dort Liste 1 des Anhangs 1), Erweiterung oder Beschränkung des Adressatenkreises durch Mitgliedstaaten möglich
  • Wie darf ein Industriestrompreis aussehen?
    • Ermäßigung des durchschnittlichen jährlichen Großhandelspreises um max. 50%
    • Ermäßigung für max. 50% des jährlichen Stromverbrauchs
    • Ermäßigter Preis für den beihilfefähigen Verbrauch mind. 50 EUR/MWh
    • Investition von mind. 50% des Beihilfebetrags in Klimaschutzmaßnahmen
  • Wie lange? Je Unternehmen maximal 3 Jahre, Gewährung insg. bis spätestens 2030
  • Was noch? Ökologische Gegenleistungen (öGL): Mindestens 50% des Beihilfebetrags müssen als „Beitrag zur Dekarbonisierung“ eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Beitrag noch näher ausgestalten (z.B. Energieeffizienzmaßnahmen, Entwicklung von Kapazitäten zur EE-Erzeugung o.ä.). Verpflichtend als öGL zulassen müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität.
Chancen und Hindernisse eines Industriestrompreises nach CISAF

Positiv ist hervorzuheben, dass die EU sieht, dass die Industrie Unterstützung benötigt, um ihren Standort und damit auch die Emissionen nicht ins Nicht-EU-Ausland zu verlagern.

Entscheidend ist nun aber das „Wie“. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, aus den Vorgaben der EU ein möglichst bürokratiearmes Entlastungsinstrument zu stricken.

Außerdem darf der Industriestrompreis nicht allein stehen bleiben. Diese Entlastung darf maximal für drei Jahre gewährt werden. Wenn in dieser Zeit keine strukturellen Maßnahmen am Strommarkt und der Strompreisbildung vorgenommen werden, stehen Unternehmen nach diesen drei Jahren wieder da, wo sie schon heute stehen.

Was können Unternehmen tun?

Um einen möglichst praxistauglichen Industriestrompreis zu erhalten und ein Bürokratiemonster à la Energiepreisbremsen zu vermeiden, können betroffene Unternehmen bereits jetzt mit ihrem Branchenverband sprechen, um ihre wertvolle Praxissicht in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

Daneben empfehlen wir, sich nicht ausschließlich auf das neue Entlastungsinstrument zu verlassen, sondern die eigene Beschaffungs- und Verbrauchsstruktur regelmäßig zu evaluieren und zu optimieren.

Tipp
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Beschluss des BGH zur Kundenanlage und seine Auswirkungen

Nachdem der EuGH Ende 2024 mit seiner Entscheidung zur Kundenanlage für Aufsehen sorgte, hat die Energiebranche mit Spannung auf die Beschlussgründe des BGH gewartet – mit vorerst ernüchterndem Ausgang.

Zur Erinnerung: Der BGH befasste sich in einem Verfahren mit der Frage, ob zwei Wohnquartiere, in denen ca. 200 Mieter mit in KWK-Anlagen erzeugtem Strom versorgt werden, als Kundenanlagen einzuordnen sind. Diese Frage legte der BGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, der im Wesentlichen auf die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie verwies und feststellte, dass im konkreten Sachverhalt ein Verteilernetz vorliegt. Der BGH entschied übereinstimmend mit den Vorgaben des EuGH, dass vorliegend nicht die Voraussetzungen einer Kundenanlage erfüllt seien.

Über diesen konkreten Fall hinaus haben EuGH und BGH jedoch auch an den grundsätzlichen Voraussetzungen der Kundenanlage gerüttelt, da eine Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht festgestellt wurde, indem Deutschland erweiterte Kriterien für Ausnahmen vom Regulierungsbereich aufgestellt hat, die die EU nicht zulässt. Damit ändern sich die Vorzeichen nicht nur in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall, sondern für alle Anschlusssituationen, die bislang nach der nationalen Definition im EnWG und den daraus weiterentwickelten Kriterien des BGH als Kundenanlagen zu kategorisieren waren.

Neues Kriterium: Verkauf von Energie

Beinah philosophisch stellt der BGH klar, “dass eine Energieanlage nur dann eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG sein kann, wenn sie kein Verteilernetz” ist. Auch wenn diese Aussage allein noch unergiebig ist, gibt die Definition des Verteilernetzes Aufschluss, über das zukünftig entscheidende Kriterium: Ein Verteilernetz ist „ein Netz, das der Weiterverteilung von Elektrizität (…) dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist“. An erster Stelle steht somit nun die Frage, ob Energie an Endkunden verkauft wird. Kann dies verneint werden, stehen die Chancen gut, dass das Areal auch nach den geänderten Vorgaben eine dem Regulierungsbereich entzogene Kundenanlage darstellt. Wird die Einstiegsfrage nach dem Verkauf von Energie jedoch bejaht, besteht grundsätzlich das Risiko, dass zukünftig von einem geschlossenen Verteilernetz auszugehen ist. Dies brächte ein Mehr an Pflichten mit sich, wobei sich die Frage anschließt, ob der Gesetzgeber den aktuellen Pflichtenkanon für geschlossene Verteilnetzbetreiber ausdünnt, da die Überwachung dieser Pflichten bei einem zunehmenden Adressatenkreis nicht im Eigeninteresse der behördlichen Überwachung liegt. Dies bleibt jedoch abzuwarten.

Wann wird Energie “verkauft”?

Ebenso ist abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber die Definition der Kundenanlage im EnWG anpasst. Spielraum bietet sich bei der Frage, wann ein Energieverkauf vorliegt. Kann dem mit einer Warmmiete bereits entgegengetreten werden? Werden Bagatellmengen eingeführt? Können sich die bisher versorgten Dritten von externen Lieferanten versorgen lassen? Werden konzerninterne Weiterleitungen ausgenommen? Wir hoffen auf eine weitreichende Ausgestaltung der Ausnahmen, damit Industrieareale weiterhin außerhalb der Regulierung betrieben werden können.

Der Gesetzgeber hat in der aktuellen Novelle des EnWG zunächst von einer Neugestaltung der Kundenanlagen-Definition abgesehen. Es ist zu hoffen, dass diese jedoch noch folgt und nicht mehr lange auf sich warten lässt, um (zumindest in diesem Bereich) wieder Rechtssicherheit einkehren zu lassen.

Tipp
Näheres zur Kundenanlage?
Weitere Informationen zur Kundenanlage finden Sie in diesem Beitrag. Bei Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Standortsituation, sprechen Sie uns gerne an!
Mehr erfahren

Strom- und Energiesteuernovelle angeschoben

Zum Jahreswechsel soll das Strom- und Energiesteuerrecht novelliert werden. Hierfür liegt nun ein Referentenentwurf vor. Wir zeigen in diesem Beitrag auf, was sich mit Blick auf das Stromsteuerrecht ändern soll. Die Änderungen des Energiesteuerrechts werden wir zu einem späteren Zeitpunkt beleuchten.

Eine der wohl spannendsten Änderungen findet sich im Bereich des Versorgerstatus. Ein Unternehmen, das Strom an Dritte leistet, gilt stromsteuerrechtlich als Versorger – es sei denn, er leistet diesen (zu versteuernden) Strom ausschließlich innerhalb der „Kundenanlage“, vgl. § 1a Abs. 1a StromStV. Durch die Novelle wird der inzwischen mit rechtlichen Unsicherheiten belastete Begriff der Kundenanlage gestrichen. Stattdessen soll ab 2026 derjenige nicht mehr als Versorger gelten, der (zu versteuernden) Strom ausschließlich „ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung“ leistet.

Darüber hinaus sollen weitere Ausnahmen vom Versorgerstatus eingeführt werden, bspw. bei der Nutzung von Stromspeichern außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung und beim bidirektionalen Laden.

Zudem wird die Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe entfristet. Die Reduzierung auf das europäische Mindestmaß galt bislang bis Ende 2025, soll nun aber weiter fortgelten. Aber: Sie ist weiterhin beschränkt auf das produzierende Gewerbe und wird nicht auf „alle“ ausgedehnt, wie es noch im Koalitionsvertrag angekündigt war.

Weitere wichtige Änderungen betreffen die Anlagenverklammerung, das KWK-Hocheffizienz-Kriterium, die Elektromobilität sowie Stromspeicher. Für nähere Informationen sprechen Sie uns gerne an.

Was ist sonst noch wichtig? RLM-Bilanzierungsumlage, Netzentgeltreform, EnWG-Novelle, CSRD und Energiebeihilfen

Ein Überblick.
RLM-Bilanzierungsumlage

Die THE hat als Marktgebietsverantwortliche einen Überschuss auf dem RLM-Bilanzierungsumlagenkonto für die Periode Oktober 2023 bis September 2024 festgestellt und diesen bereits an die Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. die Erdgaslieferanten) ausgezahlt.

Da die RLM-Bilanzierungsumlage im Ursprung von Ihnen als Endkunde gezahlt wurde, stellt sich die Frage, ob Ihr Unternehmen einen Anspruch auf Weitergabe des ausgezahlten Überschusses gegenüber dem jeweiligen Lieferanten hat.

Maßgeblich ist hier Ihr Erdgasliefervertrag mit Ihrem Lieferanten: Sieht dieser eine konkrete Regelung für den Umgang mit solchen Situationen vor, gibt der jeweilige Lieferant den entsprechenden Anteil (oftmals in sechsstelliger Höhe) in der Regel unproblematisch an den Endkunden weiter. Fehlt eine solche Regelung im Liefervertrag, kann es jedoch dazu kommen, dass der Lieferant eine Weitergabe ablehnt. Hier lohnt es sich jedoch oftmals, in die Diskussion mit dem Lieferanten einzusteigen. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gern.

Weitere Informationen finden Sie hier.

AgNes – Reform der Netzentgeltsystematik

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) tritt zum 31.12.2028 außer Kraft. Zudem spiegelt die geltende Netzentgeltsystematik nicht mehr die Gegebenheiten des Markts sowie die aktuellen Bedürfnisse der Marktakteure wider. Die große Beschlusskammer der Bundesnetzagentur hat daher bereits im Mai 2025 ein Diskussionspapier zur Überarbeitung des Netzentgeltsystems vorgelegt.

Darin bildet sie den Status Quo ab, wirft dessen Problematik auf und gibt Impulse für mögliche Anpassungsoptionen. Darunter wird über Einspeisenetzentgelte sowie Speicherentgelte, über einen Baukostenzuschuss für Einspeiser, über dynamische Netzentgelte und ähnliches diskutiert. Ein Blick in das Papier mit guten, praxistauglichen Ansätzen und deren Chancen und Risiken lohnt sich.

EnWG-Novelle

Recap: Im vergangenen Jahr sollte das EnWG bereits umfassend überarbeitet werden. Dann kam die Regierungskrise mit Neuwahlen. Kurz vor den Neuwahlen wurde eine Mini-Novelle verabschiedet, der große Wurf blieb aus.

Nun hat die aktuelle Regierung erneut einen Gesetzentwurf zur Änderung des EnWG beschlossen. Dieser muss nun noch die weiteren Gremien durchlaufen. Der Entwurf nimmt insb. das Energy Sharing wieder auf, das die gemeinsame Nutzung von Strom aus EE-Anlagen in Umsetzung der Strombinnenmarktrichtlinie unbürokratisch(er) ermöglichen soll. Ausgenommen vom Energy Sharing sind jedoch größere Unternehmen – lediglich KMU (inkl. Kleinstunternehmen) werden adressiert.

Zu den weiteren Inhalten der geplanten EnWG-Novelle berichten wir nach deren Inkrafttreten. Es sei lediglich noch angemerkt, dass der aktuelle Gesetzentwurf keine Änderung der Kundenanlagendefinition enthält. Die gewünschte kurzfristige Rechtssicherheit bleibt also zunächst aus.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ein neuer Referentenentwurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie wurde veröffentlicht. Dieser sieht – wie bereits der alte Entwurf aus der vorangegangenen Legislaturperiode – die Implementierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im deutschen Recht vor, namentlich im Handelsgesetzbuch. Dabei soll auch direkt die Stop-the-clock-Richtlinie umgesetzt werden, mit der sich die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für viele Unternehmen um zwei Jahre verschiebt (vgl. hier.)

DEHSt beginnt mit BECV-Bescheidversand

Die Deutsche Emissionshandelsstelle hat bereits die ersten BECV-Bescheide an die diesjährigen Antragsteller verschickt. Wir empfehlen daher den regelmäßigen Blick ins VPS-Postfach, um weder den Bescheid noch etwaige Rückfragen der DEHSt zu verpassen.

Außerdem ganz wichtig: Vergessen Sie nicht, auch in diesem Jahr Ihre Investitionsverpflichtungen zu erfüllen – Stichwort Ökologische Gegenleistungen. Um die Beihilfe im kommenden Jahr nicht zu riskieren, sind sie verpflichtet, einen Teil des Beihilfebetrags in wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen oder in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Eine ähnliche Pflicht mit etwas anders gelagerter Ausgestaltung trifft Sie im Übrigen auch, wenn Sie von der Besonderen Ausgleichsregelung oder der Strompreiskompensation profitieren.

Tipp
Veranstaltungstipp: DeepDive: Ökologische Gegenleistungen – Update
Sie profitieren von der BECV-Beihilfe, der Besonderen Ausgleichsregelung oder der Strompreiskompensation? Dann machen Sie sich unbedingt mit den Investitionspflichten im Kontext der ökologischen Gegenleistungen vertraut. Wir geben Ihnen am 24.09.2025 einen Überblick.
Infos und Anmeldung hier


Ausblick

In diesem Quartal wurde einiges angeschoben. Wir werden beobachten, was welche Konsequenzen nach sich zieht und Sie wie gewohnt darüber informieren – entweder in aller Kürze in unserem Newsletter oder gerne auch ausführlich in unserer Veranstaltung „LegalQuarterly“.

Wir wünschen weiterhin einen schönen Sommer. Bis bald!

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Lena Ziska

E-Mail: ziska@ziska-talhof.de
Tel.: +49 155 61626092
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Sandra Talhof

E-Mail: talhof@ziska-talhof.de
Tel.: +49 155 61624359

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