Die Zeit drängt – seien Sie vorbereitet. Drei Fristen möchten wir Ihnen mit diesem Newsletter nahe legen: Wirken Sie im Konsultationsverfahren zum AgNes-Festlegungsentwurf bis zum 18.09.2026 mit, um einen steigenden Aufschlag für die besondere Netznutzung abzuwenden, verschaffen Sie sich einen Überblick über die gestiegenen Anforderungen zur Elektromobilität ab 01.01.2027 und bereiten Sie sich auf die Antragstellung zum Industriestrompreis mit Frist zum 31.03.2027 vor. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick, was Sie zu den drei Themen Neues erwartet.
Wie immer wünschen wir: Viel Freude bei der Lektüre!
Auf einen Blick:


Lena Ziska
ziska@ziska-talhof.de


Sandra Talhof
talhof@ziska-talhof.de

Neuerungen des GEIG ab 2027
Im Juli 2026 wurden Änderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz verkündet, die die nationale Rechtslage ab dem 1.1.2027 an die europäischen Vorgaben anpassen. Durch die Änderungen wird das GEIG ab dem kommenden Jahr deutlich strenger.Wesentliche Pflichten für Nichtwohngebäude
So gilt beim Neubau eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 5 Stellplätzen sowie bei dessen Renovierung, dass 50% der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsstruktur ausgestattet werden muss. Zudem muss mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet werden.
Für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt zudem unabhängig von einer etwaigen Renovierung, dass ein Ladepunkt für jeden 10. Stellplatz errichtet oder mindestens 50% der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden müssen. Zum Vergleich: Bislang war ab 20 Stellplätzen ein Ladepunkt vorgesehen – die neue Regelung greift also deutlich weiter.
Angepasste Definitionen
Neben der Verschärfung der Pflichten werden auch wesentliche Definitionen neu eingeführt oder angepasst – so bspw. für „Vorverkabelung“, „Stellplatz“ oder „Ladepunkt“.
Auch die Frage, welche Stellplätze überhaupt betrachtet werden müssen, erlebt eine Überarbeitung: Grundsätzlich zielt das GEIG auf Stellplätze ab, die sich im Gebäude befinden oder an das Gebäude angrenzen. Die Definition von „an das Gebäude angrenzende Stellplätze“ wird nun erweitert:
Während ein Stellplatz dieses Kriterium bislang erfüllt hat, wenn er (1) denselben Eigentümer wie das Gebäude hat, (2) überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und (3) eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist, wird genau dieser letzte Punkt nun wie folgt angepasst: „sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet“. Die Verbindung an sich wird aufgegeben, die Lage des Stellplatzes steht im Vordergrund. Damit könnten Eigentümer, die sich bislang zurücklehnen konnten, neue To Dos haben.
Auswirkungen auf die Praxis
In der Beratungspraxis zeigt sich bereits vor Inkrafttreten der Änderungen, dass diese eine Vielzahl von Fragestellungen hervorbringen. Aus diesem Grunde führen wir in einer kurzen QuickCheck-Veranstaltung am 13.10. durch die wesentlichsten Neuerungen und deren Auswirkungen.
Reduzierter Aufschlag für besondere Netznutzung ab 2029 nur noch für BesAR-Unternehmen!?
Im AgNes-Festlegungsentwurf hat sich eine Kopplung des Auschlags für besondere Netznutzung an die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) versteckt. Dadurch entfällt die Entlastung für Nicht-BesAR-Unternehmen entweder komplett oder BesAR-Unternehmen müssen sich auf höhere Kosten wegen einer geringeren Entlastungswirkung einstellen.Der Festlegungsentwurf im AgNes-Verfahren soll den Rahmen für eine neue Netzentgeltsystematik setzen. Auf 200 Seiten werden die Themen der Kostenverteilung, -beteiligung, und -orientierung erörtert. Mittendrin findet sich eine Inbezugnahme auf Paragraphen des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). Das war in Bezug auf die Drittmengenabgrenzung in §§ 45, 46 EnFG schon vor AgNes so. Neu ist, dass nicht mehr nur diese Regelungen für entsprechend anwendbar erklärt werden, sondern auch die §§ 29-39 EnFG. Ein kurzer Einschub mit einer immensen Bedeutung.
BesAR-Antrag als Voraussetzung
Die Inbezugnahme auf die Antragsparagraphen des EnFG bewirkt, dass zukünftig nur noch BesAR-Unternehmen eine Reduzierung des Aufschlags für besondere Netznutzung (früher: StromNEV-Umlage) erreichen können. Mit dem jährlichen Antrag zum 30.06. ist geplant, neben der KWK- und Offshore-Netzumlage auch eine Reduzierung des Aufschlags geltend zu machen. Bedeutet in der Konsequenz, dass Unternehmen, die keinen BesAR-Antrag stellen können, weil sie nicht zu den beihilfefähigen Branchen der Anlage 2 zählen, zukünftig den Aufschlag für besondere Netznutzung zu 100% zahlen. Nach den aktuellen Plänen im Festlegungsentwurf sind die Letztverbrauchsgruppen Geschichte und eine Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe reicht nicht mehr aus.
Ausschluss von der Beihilfe
Diese weitreichende Änderung auf die Entlastungsmöglichkeiten der Stromkosten vieler Branchen wird in den begleitenden Unterlagen der Bundesnetzagentur nicht ausformuliert. Begründet wird die Kopplung der beiden Beihilferegime mit einer vermeintlichen Entbürokratisierung durch Vereinheitlichung. Da die Entlastung für die Letztverbrauchergruppe C bislang ohne Antragsverfahren auskam, eine gegenstandslose Begründung.
Steigende Stromkostenbestandteile
Auch BesAR-Unternehmen können sich nur bedingt zurücklehnen, wenn der Aufschlag für die besondere Netznutzung baugleich zu den Umlagen auf 15 % bzw. 20 % reduziert wird. Die Entlastungswirkung ist eine andere als die bisher bekannte auf 0,05 ct./kWh bzw. 0,025 ct./kWh. Auch BesAR-Unternehmen müssen sich nach dem derzeitigen Entwurf auf Mehrbelastungen einstellen.
Bleibt zu hoffen, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist und die Festlegung bis zu ihrer finalen Fassung noch eine Anpassung erfahren wird. Hinwirken auf diese Änderung lässt sich im aktuell laufenden Konsultationsverfahren – die Frist läuft noch bis zum 18.09.2026.
Industriestrompreis: Fristen und Merkblätter veröffentlicht
Das BAFA gibt weitere Informationen zum Industriestrompreis bekannt.Antragsfristen
Das Wichtigste direkt vorweg – Antragsberechtigte Unternehmen haben nun Klarheit darüber, bis wann der Industriestrompreis für das Abrechnungsjahr 2026 beantragt werden muss:
- Die reguläre Antragsfrist endet am 31. März 2027.
- Unternehmen mit einem anrechenbaren Stromverbrauch von mehr als 10 GWh können das erforderliche Wirtschaftsprüfertestat bis zum 31. Mai 2027 nachreichen, müssen für den übrigen Antrag aber die o.g. Frist einhalten.
- Für Unternehmen, die neben dem Industriestrompreis auch die Strompreiskompensation beantragen, gilt für den ISP der 15. Juli 2027 als Antragsfrist – so bleibt zuvor Zeit, die Stromverbräuche sauber den verschiedenen Anträgen zuzuordnen.
Die Beantragung erfolgt über die Förderzentrale Deutschland – das Antragsportal soll voraussichtlich im Dezember 2026 geöffnet werden.
Merkblätter „Industriestrompreis“ und „Dekarbonisierungsbeitrag“
Daneben hat das BAFA auf seiner Website zwei interessante Merkblätter veröffentlicht: „Industriestrompreis“ zu formellen Anforderungen, Antragsvoraussetzungen, Drittmengenabgrenzung, Beihilfehöhe etc. und „Dekarbonisierungsmaßnahmen“ mit näheren Erläuterungen zu den einzelnen möglichen Maßnahmen, anrechenbaren Kosten, Nachweisführung etc.
Gerade das Merkblatt „Dekarbonisierungsmaßnahmen“ ist sehr hilfreich und gibt viele wertvolle Informationen zu den erforderlichen ökologischen Gegenleistungen. Einige ausgewählte Highlights:
- Wann eine Anlage „neu“ ist, bestimmt sich in der Regel nach dem Eintrag zur Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister.
- Für die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen, die i.R.d. EnMS identifiziert wurden, gilt weiterhin keine Wirtschaftlichkeitsdefinition – dies unterscheidet sich von anderen Privilegien.
- Wer die Kosten aus einem neu abgeschlossenen (Stichtag 1.1.2026) PPA oder Wärmeabnahmevertrag als Dekarbonisierungsbeitrag ansetzen möchte, der kann grundsätzlich alle tatsächlich entstandenen und abgerechneten Strombezugskosten geltend machen – für die gelieferten Mengen selbst kann der Industriestrompreis dann jedoch nicht mehr genutzt werden, wenn diese als Dekarbonisierungsbeitrag angeführt werde (entweder-oder).
- Die Umsetzung von Maßnahmen kann durch einen Dritten erfolgen – und zwar sowohl in gegenständlicher als „auch in finanzieller Hinsicht“. Das klingt nach einer sehr weitreichenden Möglichkeit zur Anrechnung von Maßnahmen, die von einem Dritten durchgeführt wurden.
Weitere Besonderheiten besprechen wir in unserer kostenfreien Infoveranstaltung am 22. September.

Die Neuigkeiten aus dem Energierecht reißen nicht ab. Wir begleiten Sie gerne weiter dabei den Überblick zu bewahren und Ihr Unternehmen auf Kurs zu halten.
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