Der erste Entwurf einer Förderrichtlinie für den angekündigten Industriestrompreis ist derzeit im Umlauf. Wir zeigen auf, welche Regelungen er enthält. Vorab: Der Entwurf orientiert sich an dem Rahmen, den die Europäische Kommission im CISAF gesetzt hat und den das BMWE im Eckpunktepapier aus dem November 2025 bereits umrissen hat – näheres hierzu finden Sie in unseren Beiträgen hier und hier.
Adressatenkreis und Zeitraum: Wer profitiert vom Industriestrompreis und wann gilt er?
Wie bereits im CISAF angelegt richtet sich der Industriestrompreis an Unternehmen, die einem Sektor der Teilliste 1 des Anhang I der KUEBLL angehört. Maßgeblich ist die Wirtschaftszweigklasse nach der WZ 2008. Wichtig ist, dass auch die Abnahmestelle, für die ein Unternehmen den Industriestrompreis beantragt, dieser WZ-Klasse zugeordnet ist. Es entscheidet der Schwerpunkt der Tätigkeit. Dies erinnert an das Vorgehen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung, bei der ebenfalls die WZ-Klasse maßgeblich ist.
Zum Vergleich: Wer die BECV-Beihilfe oder die Strompreiskompensation in Anspruch nehmen möchte, bekommt die Entlastung nur für die Verbräuche, die der Herstellung von Produkten aus beihilfefähigen (Teil-) Sektoren zuzuordnen ist – alles andere ist abzugrenzen.
Der Industriestrompreis wird für die Abrechnungsjahre 2026-2028, also für die angekündigten drei Jahre gewährt. Ausgeschlossen sind – wie so oft – „Unternehmen in Schwierigkeiten“.
Die Einbeziehung weiterer Sektoren ist in dem Entwurf der Förderrichtlinie angelegt. Werden für einen bislang nicht gelisteten Sektor entsprechende Nachweise über das Erfüllen der Voraussetzungen erbracht, so soll dieser ebenfalls als beihilfefähig in den Adressatenkreis einbezogen werden können.
Höhe der Beihilfe
Die Höhe der Beihilfe orientiert sich an den Vorgaben des CISAF. Sie ergibt sich aus 50% des anrechenbaren Stromverbrauchs multipliziert mit dem Differenzpreis. Der Differenzpreis wird von der zuständigen Behörde veröffentlicht und beträgt – grob gesprochen – 50% des Großhandelspreises, mind. 50 EUR/MWh.
Wer als ökologische Gegenleistung Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität umsetzt, hat die Möglichkeit, eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 10% des Beihilfebetrags zu erhalten.
Für welche Stromverbräuche gilt der Industriestrompreis?
Beihilfefähig ist die selbstverbrauchte Strommenge des antragstellenden Unternehmens im Abrechnungsjahr. Dabei ist irrelevant, ob es sich um selbst erzeugten oder aus dem Netz bezogenen Strom handelt. In Industrieparks soll es zusätzlich die Möglichkeit geben, indirekte Stromverbräuche für die Erzeugung von Druckluft, Wärme, Kälte u.ä. einzubeziehen.
Strommengen, die der Antragsteller nicht selbst verbraucht hat, sind nach den EnFG-Regeln zur Drittmengenabgrenzung abzugrenzen.
Ökologische Gegenleistungen
Wie von der EU-Kommission vorgegeben, muss der Antragsteller mind. 50% des Beihilfebetrags in ökologische Gegenleistungen investieren – hierzu bedarf es zunächst einer Verpflichtungserklärung, bevor der Antragsteller die Maßnahmen dann tatsächlich binnen 48 Monaten nach der Antragstellung umsetzt.
Die Möglichkeiten sind vielfältig: Erweiterung der Kapazitäten zur EE-Erzeugung, Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, Speicherlösungen, Energieeffizienzmaßnahmen, Modernisierung oder Erweiterung der Infrastruktur, „neue“ PPA und einige weitere Optionen nennt der Entwurf – nicht alle sind bereits mit der EU-Kommission abgestimmt.
Antragsverfahren: Wie kommt Ihr Unternehmen an den Industriestrompreis?
Als zuständige Behörde benennt der Entwurf das BAFA, das beispielsweise auch für die Besondere Ausgleichsregelung zuständig ist. Dieses wird eine Frist zur Antragstellung zwischen dem 31.03. und 30.09. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres festlegen. Eine Antragstellung soll also erstmals in 2027 für 2026 möglich sein.
Ab einem Verbrauch von 10 GWh benötigen Unternehmen nach dem Entwurf einen Prüfungsvermerk.
Industriestrompreis und Strompreiskompensation
Lange spekulierte die Branche über das Verhältnis zwischen Industriestrompreis und Strompreiskompensation. Der CISAF schließt eine Inanspruchnahme beider Beihilfen grundsätzlich aus, die deutsche Regierung wollte sich einen Weg überlegen. Dieser klingt nun im Entwurf an, muss aber noch von der EU-Kommission genehmigt werden:
Wie oben beschrieben, werden im Rahmen der Strompreiskompensation jene Stromverbräuche abgegrenzt, die nicht der Herstellung eines beihilfefähigen Produkts zuzuordnen sind. Ist das Unternehmen im Ganzen aber beihilfeberechtigt im Rahmen des Industriestrompreises, so können diese abgegrenzten Stromverbräuche für den Industriestrompreis angesetzt werden.
Sonstiges
Das Eckpunktepapier des BMWE sah die Möglichkeit einer sog. degressiven Förderung vor. So sollten bspw. im ersten Jahr mehr als 50% des Stromverbrauchs gefördert werden können, in den nachfolgenden Jahren dann entsprechend weniger, um im Durchschnitt auf max. 50% zu kommen. Diese Möglichkeit findet sich im Entwurf der Förderrichtlinie nicht mehr.
Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie in unserer kostenfreien Infoveranstaltung „Update: Industriestrompreis“ am 5. Februar.
Wir werden beobachten, wie sich die Vorgaben rund um den Industriestrompreis weiter entwickeln und halten Sie informiert. Bei Fragen melden Sie sich gern bei uns (talhof@ziska-talhof.de).