Emissionshandel: TEHG-Novelle wird endlich angeschoben

Nach langem Warten, einem Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Union und einigen Monaten Rechtsunsicherheit durch die Abweichung von nationalem und europäischem Recht in Bezug auf den Emissionshandel hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Juli endlich einen Referentenentwurf für eine TEHG-Novelle auf den Weg gebracht. Zugleich hat das BMWK eine Pressemitteilung hierzu veröffentlicht.

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG – regelte bislang den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1). Der seit 2021 bestehende nationale Emissionshandel (nEHS) hingegen wurde vom Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG – geregelt. Durch die bereits Mitte 2023 novellierte europäische Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) soll nun jedoch ab 2027 auch auf europäischer Ebene ein zweiter Emissionshandel für die Sektoren Gebäude und Verkehr und bestimmte weitere Sektoren eingeführt werden, also ein Emissionshandel mit einem sehr ähnlichen Anwendungsbereich wie der des deutschen nationalen Emissionshandels. Durch den Vorrang des europäischen Rechts läuft dieser daher künftig weitestgehend leer. Dieser weitere europäische Emissionshandel trägt die Bezeichnung EU-ETS 2.

Einen Überblick über die verschiedenen Emissionshandelssysteme finden Sie hier.

Mit der vorgeschlagenen TEHG-Novelle geschieht nun im Wesentlichen Folgendes:

1. Anpassung des EU-ETS 1 auf nationaler Ebene an die Vorgaben der europäischen Emissionshandelsrichtlinie

Das deutsche TEHG erhält eine neue Regelungsstruktur und wird hinsichtlich der europäischen Vorgaben zum EU-ETS 1 aktualisiert.

Dies betrifft u.a. die Anpassung des Anwendungsbereichs. Die EHRL hat den Anwendungsbereich des EU-ETS 1 geändert bzw. erweitert, sodass nun teilweise andere Anlagen als zuvor emissionshandelspflichtig sind. Dies betrifft zum Beispiel Anlagen zur Herstellung von Aluminiumoxid, die vor dem 1.1.2024 nicht dem EU-ETS 1 unterlagen. Hier zieht der TEHG-Entwurf nun nach und setzt diese europäischen Vorgaben um.

Auch die Frist zur Abgabe der EU-ETS-Zertifikate wurde seitens der EU in der EHRL vom 30. April auf den 30. September verschoben. Auch hier setzt der TEHG-Entwurf die EHRL auf nationaler Ebene um.

Festgehalten sei, dass die oben genannten Punkte bereits seit dem 1.1.2024 wie beschrieben gelebt werden. Hier gibt es aufgrund des verzögerten Gesetzgebungsverfahrens aktuell eine Abweichung zwischen der europäischen Richtlinie und dem deutschen Gesetz. Die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle teilte jedoch mit, dass sie sich an die europäischen Vorgaben gebunden fühlt.

2. Regelung des EU-ETS 2

Auch der EU-ETS 2, der den nationalen Emissionshandel ablöst, wird künftig im TEHG geregelt.

Der TEHG-Entwurf regelt die allgemeinen Grundlagen des EU-ETS 2 gemeinsam mit denen des EU-ETS 1. Für beide Systeme geltende Vorgaben werden so vor die Klammer gezogen. Dies gilt beispielsweise für die Grundpflichten wie die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung hierüber, den Überwachungsplan, die generelle Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten u.ä. Die Besonderheiten des EU-ETS 2 regelt der TEHG-Entwurf wiederum in einem eigenen Unterabschnitt. Hier trifft er eigene Vorgaben vor allem zu den oben genannten Punkten.

Im Wesentlichen sieht der TEHG-Entwurf zur Einführung des EU-ETS 2 folgende Regelungen vor:

  • Berichtspflichten und Abgabe von Zertifikaten: Nach dem TEHG-Entwurf sind Betroffene im Rahmen des EU-ETS 2 zunächst ab 2025 verpflichtet, einen Bericht über die Emissionen abzugeben (erstmalig zum 30.4.2025 für Emissionen aus 2024). Eine Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten trifft sie erst ab dem 1.1.2028 – dann mit Frist zum 31. Mai.
  • Emissionsgenehmigung: Verantwortliche benötigen grundsätzlich zum 1.1.2025 eine Emissionsgenehmigung. Da diese Frist aufgrund des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich nicht gehalten werden kann, sieht der TEHG-Entwurf eine Genehmigungsfiktion bei Vorliegen eines genehmigten Überwachungsplans vor.
  • Verordnungsermächtigungen: Der TEHG-Entwurf ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung verschiedene weitere Regelungen zu treffen. Interessant ist hier vor allem die Verordnungsermächtigung zur Vermeidung von Carbon Leakage. Aktuell existiert auf nationaler Ebene die BECV, in deren Rahmen Unternehmen eine Beihilfe hinsichtlich der durch den nEHS entstandenen mittelbaren CO2-Kosten beantragen können. Der Anwendungsbereich der BECV entfällt jedoch mit dem Wegfall des nEHS. Ob die Bundesregierung eine Nachfolgeregelung im Kontext des EU-ETS 2 schafft, bleibt abzuwarten.

Wie sich Betroffene auf den EU-ETS 2 vorbereiten können und worauf sie sich einstellen sollten, haben wir hier zusammengefasst.

3. Regelung des CBAM

Zuletzt trifft der TEHG-Entwurf weitere Regelungen im Zusammenhang mit dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Da der CBAM auf europäischer Ebene bereits in einer unmittelbar anwendbaren Verordnung geregelt ist, bedarf es lediglich der Einführung ergänzender Regelungen zur Durchführung auf nationaler Ebene. So enthält der TEHG-Entwurf u.a. Vorgaben zur zuständigen Behörde und zur Datenermittlung.

Alles weitere ist abschließend in der europäischen CBAM-Verordnung geregelt.

Ausblick

Unklar ist derzeit noch, ob der TEHG-Entwurf ohne weitere Änderungen in Kraft treten wird. Bislang liegt lediglich der Referentenentwurf des BMWK vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Selbst wenn das TEHG ohne Änderungen beschlossen werden sollte, so ist es aufgrund der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens dennoch recht wahrscheinlich, dass die ersten Fristen (Emissionsgenehmigung, Emissionsbericht EU-ETS 2) von den Verpflichteten faktisch nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist denkbar, dass die DEHSt eine abweichende Frist bekannt gibt. Es empfiehlt sich daher, die Informationen der DEHSt im Blick zu behalten.

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