E-Mobility und Energierecht

Das Thema E-Mobility nimmt einen immer größer werdenden Stellenwert in der öffentlichen Diskussion in Deutschland ein. Damit einher gehen zahlreiche Fragen zu Rechtsgrundlagen, Pflichten, Fristen, Besonderheiten etc., die nicht immer auf den ersten Blick erkennbar sind. Gleichwohl müssen Unternehmen, die sich mit dem Thema befassen möchten, hier tief einsteigen, um nicht Gefahr zu laufen, etwas zu übersehen.

In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen groben Überblick über den aktuellen rechtlichen Stand und häufige Problemfelder.

Rechtliche Grundlagen zur E-Mobility

Der E-Mobility-Rechtsrahmen setzt sich zusammen aus verschiedenen nationalen und europäischen Vorschriften. Im Folgenden möchten wir vier wesentliche Rechtstexte näher beleuchten, die Sie in diesem Kontext unbedingt im Blick behalten sollen.

Ladesäulenverordnung (LSV)

Die LSV betrifft öffentlich zugängliche Ladepunkte und regelt die technischen Mindestanforderungen insb. mit Blick auf die Interoperabilität sowie die Abrechnung. Sie enthält wesentliche Begriffsbestimmungen (z.B. „elektrisch betriebenes Fahrzeug“, „Ladepunkt“, „öffentlich zugänglich“, „Betreiber“) und gibt u.a. vor, wie verschiedene Ladepunkte ausgerüstet sein müssen, was beim punktuellen Aufladen seitens des Betreibers zu beachten ist und welche Anzeige- und Nachweispflichten der Ladesäulenbetreiber erfüllen muss.

Im Juli 2024 veröffentliche das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Referentenentwurf zur Neuordnung des Ladesäulenrechts – u.a. der LSV. Hiermit soll die LSV an die Regelungen der europäischen AFIR-Verordnung (s.u.) angepasst werden. Diese ist seit dem 13. April 2024 unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten, sodass ihre Regelungen bereits jetzt denen der LSV vorgehen.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Das GEIG gibt vor, in welchen Fällen bei Neu- und Bestandsgebäuden eine Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität zu errichten ist. Es knüpft also in erster Linie an das bestehende oder zu errichtende Gebäude und dessen Stellplätze an.

Das GEIG sieht verschiedene Schwellenwerte für die Pflicht zur Ausstattung mit Ladeinfrastruktur bzw. die Errichtung von Ladepunkten vor und knüpft dabei insb. an folgende Fragen an:

  • Handelt es sich um ein zu errichtendes Gebäude oder wird ein Bestandsgebäude einer „größeren Renovierung“ unterzogen?
  • Handelt es sich um ein Wohngebäude, ein Nichtwohngebäude oder ein gemischt genutztes Gebäude?
  • Über wie viele Stellplätze verfügt das Gebäude?

Je nach Konstellation gibt das GEIG verschiedene Pflichten an die Hand. Dabei ist stets sauber zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – so liegt bspw. eine „größere Renovierung“ dann vor, wenn mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Auch bei der Frage nach den Stellplätzen ist zunächst akribisch zu klären, was überhaupt ein Stellplatz im Sinne des GEIG ist, der entsprechende Pflichten auslösen kann.

Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Regulation, AFIR-VO)

Seit Mitte April 2024 gilt auf europäischer Ebene die AFIR-VO, die verschiedenste Regelungen zur Elektromobilität enthält. Zur Erinnerung: Während europäische Richtlinien auf mitgliedstaatlicher Ebene erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen, gelten europäische Verordnungen – wie also die AFIR-VO – in den Mitgliedstaaten unmittelbar.

Die AFIR-VO legt u.a. nationale Ziele zum Aufbau einer ausreichenden Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (z.B. Strom und Wasserstoff) in der EU fest und adressiert verschiedene konkrete Aufforderungen an die Mitgliedstaaten, damit diese die vorgegebenen Ziele erreichen (z.B. Schwellenwerte für den Ausbau der Ladeinfrastruktur).

Daneben – und dies ist bspw. wichtig für Unternehmen, die öffentlich zugängliche Ladepunkte betreiben – gibt die AFIR-VO konkrete technische Anforderungen an die entsprechende Infrastruktur, insb. bzgl. der Bezahlmöglichkeiten vor. Teilweise gehen diese Vorgaben über die der LSV hinaus.

Die AFIR-VO fordert bspw. bei neu errichteten, öffentlich zugänglichen Ladepunkten, dass die Ladepunktbetreiber mindestens eines der folgenden Zahlungsinstrumente akzeptieren:

  • Zahlungskartenleser, oder
  • Geräte mit einer Kontaktlosfunktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können, oder
  • bei Ladepunkten mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW das Anbringen eines spezifischen QR-Codes für den Zahlungsvorgang.

Unternehmen, die bereits öffentliche Ladepunkte betreiben oder solche in Betrieb nehmen wollen, sollten sich unbedingt mit den E-Mobility-Regelungen der AFIR-VO vertraut machen.

Als Auslegungshilfe hat die Europäische Kommission bereits umfangreiche Q&A speziell zu Artikel 5 der AFIR-VO, der die Betreiberpflichten im Kontext der Ladeinfrastruktur betrifft, veröffentlicht. Ein Blick in die Ausführungen lohnt sich.

Stromsteuergesetz (StromStG)

Wie so häufig flankiert das StromStG die speziellen E-Mobility-Regelungen. Hier ist stets zu beachten und zu prüfen, wer den Ladestrom wie abgrenzen muss oder sich zurechnen darf, wann etwaige Steuerentlastungen greifen können etc.

Um Ordnungswidrigkeiten vorzubeugen, sollten die diesbezüglichen Vorschriften aus dem StromStG nicht vernachlässigt werden.

Das Stromsteuerrecht unterliegt aktuell umfassenden Überarbeitungsplänen. Zu gegebener Zeit werden wir die Auswirkungen auf den Rechtsrahmen zur E-Mobility beleuchten und erläutern.

Energierechtliche Problemfelder im Kontext der E-Mobility

Häufige Hindernisse, über die sich Unternehmen im Zusammenhang mit der Elektromobilität Gedanken machen müssen, sind u.a. die Folgenden:

  • Betreiberstellung: Wer soll den Ladepunkt betreiben? Das Unternehmen selbst oder ein Dritter? Welche Vor- und Nachteile haben die unterschiedlichen Optionen?
  • Öffentliche Zugänglichkeit: (Wann) Ist mein Ladepunkt öffentlich zugänglich? Welche Vorkehrungen sind zu treffen? Was sind die Vor- und Nachteile der (nicht) öffentlichen Zugänglichkeit (Stichwort: THG-Quote)?
  • Pflicht zur Errichtung eines Ladepunkts: In welchem Fall ist ein Unternehmen verpflichtet, einen Ladepunkt zu errichten? Welche Sanktionen drohen?
  • Abgrenzung der Strommengen: In welchem Fall sind die abgegebenen Strommengen abzugrenzen? Wenn ja, wie? Was gilt beim Laden von Dienstfahrzeugen? Was ist, wenn auch Fahrzeuge zur privaten Nutzung geladen werden?
  • Preisgestaltung / Preisangabe: Wie darf abgerechnet werden? Was ist bei der Angabe der Preise zu beachten? Darf der Strom „verschenkt“ werden?

Für diese und weitere Fragen finden wir gerne mit Ihnen gemeinsam die passende Lösung.