Hat die Besondere Ausgleichsregelung vor Abschaffung der EEG-Umlage zu begehrt hohen Beihilfen geführt, so verschafft sie heute geringere Entlastungen, steht dafür aber einem breiteren Adressatenkreis zu Verfügung. Denn mit dem Umzug der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ins Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in 2022, ist die Hürde der sog. Stromkostenintensität weggefallen, welche viele Unternehmen bislang an der Antragstellung gehindert hat.
Entlastung von der KWK- und Offshore-Netzumlage
Im Entwurfsstadium noch als Energieumlagengesetz betitelt, letztlich Energiefinanzierungsgesetz getauft, beherbergt das EnFG seitdem die Regelungen zur Gegenfinanzierung der gewährten Förderungen nach dem (weiterhin bestehenden) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie der Ausgaben durch die Offshore-Netzanbindung. Von diesen Ausgaben werden die EEG-Förderungen nicht länger über die EEG-Umlage an die Stromverbraucher gewälzt, sondern nunmehr von der Bundesrepublik getragen. Die übrigen Ausgaben werden weiterhin auf die Stromverbraucher in Form der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage umgelegt.
Wegfall der Stromkostenintensität
Und weil die Belastung mit diesen Umlagen weiterhin zu einer Abwanderung außerhalb der Bundesrepublik führen kann, sind in der Anlage 2 des EnFG weiterhin ausgewählte Branchen gelistet, die als stromkosten- und handelsintensiv und damit abwanderungsgefährdet eingestuft werden und die von einer Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage profitieren können. Da nun aber die Belastung durch die EEG-Umlage und die damit verbundenen hohen Beihilfebeträge ohnehin entfallen sind, hat der Gesetzgeber in einer Kosten-Nutzen-Analyse die Abschaffung der Stromkostenintensität beschlossen. „Damit Aufwand und Nutzen bei der Besonderen Ausgleichsregelung auch in Anbetracht des deutlich geringeren Anwendungsbereichs und damit der deutlich geringeren Entlastungswirkung weiterhin in einem angemessenen Verhältnis stehen, wird sie deutlich entbürokratisiert. Aus diesem Grund wird auch die Stromkostenintensität als bisherige Eintrittsvoraussetzung für die Besondere Ausgleichsregelung abgeschafft. Dies kommt ebenfalls der Industrie zugute.“, (Referentenentwurf EnUG BMWK, 04.03.2022).
Mit der in der Gesetzesbegründung viel gerühmten Entbürokratisierung durch Abschaffung der Stromkostenintensität braucht sich die Bundesregierung dennoch nicht allzu zu rühmen, denn mit der Einführung der neuen Voraussetzung der ökologischen Gegenleistungen (grüne Konditionalität) hat die Antragstellung einen neuen Höhepunkt der Nachweisführung erreicht. Dazu lesen Sie mehr in unserem Beitrag zu den ökologischen Gegenleistungen.
Antragstellung
Gehören Sie einmal zum Kreis der beihilfeberechtigten Unternehmen, müssen Sie jährlich bis zum 30. Juni einen Antrag stellen, um die Entlastung für das Folgejahr zu sichern. Die zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gerne führen wir den Antrag für Sie durch und erstellen Ihnen ein Angebot.