Die Entlastungsmöglichkeiten von den Netzentgelten in Form der „Atypik“ und der „Bandlast“ führen keinen netzdienlichen Effekt (mehr) herbei. Gefragt ist mehr Flexibilität – hervorgerufen durch die Energiewende und die steigende Stromerzeugung durch volatile Erneuerbare Energien.
Ausnahmeregelung befristet bis 31.12.2025
Die Entlastung der privilegierten Netznutzer wird als Belastung über die StromNEV-Umlage auf die übrigen Netznutzer umgelegt. Da den bisherigen Anreizen jedoch kein „kein kostensenkender Effekt für das Energieversorgungssystem“ (Eckpunktepapier, S. 6 BNetzA) gegenübersteht, ist die Entlastung des einen und die Belastung der anderen Netznutzer nicht mehr gerechtfertigt.
Bereits in der Energiekrise wurde seitens der Bundesnetzagentur eine Ausnahmeregelung (Festlegung BK4-22-089 vom 15.02.2023; zuletzt geändert durch die Festlegung BK4-22-089A02 vom 18.06.2024) geschaffen, die es Netznutzern der Bandlastregelung ermöglicht hat, sich systemdienlich flexibel zu verhalten und ihre Netzentgeltentlastung dennoch nicht zu verlieren. Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 31.12.2025 befristet. Eine Verlängerung der Ausnahmeregelung ist nicht geplant.
Neuregelung durch die BNetzA
Grundsätzlich haben die Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung bis zum 31.12.2028 Bestand. Die Bundesnetzagentur wurde jedoch ermächtigt in dem Zeitraum bis Ende 2028 Regelungen zu ergänzen bzw. abweichende Regelungen zu treffen. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt ihre Befugnisse zur Ausgestaltung der Netzentgeltsystematik zu nutzen und hinsichtlich der Atypik und der Bandlast andere Regelungen zu treffen.
Ein neues Sondernetzentgelt soll gezielte Anreize zur Flexibilität und damit nur Netzdienlichkeit setzen. Die Bundesnetzagentur sieht eine grundlegende Reform der Industrienetzentgelte als erforderlich. Dazu heißt es im Eckpunktepapier:
„Die Beschlusskammer beabsichtigt, die Bandlastregelung nach Auslaufen der Festlegung BK4-22-089 zum 01.01.2026 grundsätzlich auslaufen zu lassen. Anstelle der wegfallenden Regelungen tritt ein neues Sondernetzentgelt. Dieses soll effektiv zu systemdienlichen Verhalten von Industriekunden unter Berücksichtigung der gewandelten energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den gesetzgeberischen Anforderungen anreizen.“
Neues Sondernetzentgelt für Flexibilität
Laufende Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte sollen dabei nicht ad hoc ihre Gültigkeit verlieren. So sollen Übergangsfristen für die Umsetzung von Flexibilitätspotentialen geschaffen werden. Das neue Sondernetzentgelt soll eine Flexibilität von stromintensiven Betrieben im Hinblick auf den individuellen Vorverbrauch belohnen.
„Eine Netzentgeltprivilegierung soll grundsätzlich erhalten, wer in Zeiträumen besonders niedriger Preise seine Abnahme im Vergleich zu seinem individuellen Jahresdurchschnitt erheblich erhöht und in Zeiten besonders hoher Preise seine Abnahme im Vergleich zu seinem individuellen Jahresdurchschnitt erheblich senkt.“ (Eckpunktepapier)
Zur Ausgestaltung des neuen Sondernetzentgelts hat die Bundesnetzagentur bis zum 18.09.2024 um Stellungnahmen gebeten. Es ist geplant, dass die neue Regelung am 01.01.2026 in Kraft tritt.