Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen

Verbraucher müssen die Steuerbarkeit bestimmter Verbrauchseinrichtungen zum Zwecke der Netzsicherheit zulassen. Der Hochlauf von insbesondere Ladesäulen und Wärmepumpen ist geneigt die Sicherheit der Verteilernetze zu beeinträchtigen. Damit es durch dieses Risiko nicht zu längeren Wartezeiten beim Anschluss dieser Anlagen kommt, bedarf es anderer Instrumente, um die Netzsicherheit nicht zu gefährden. Neben den erforderlichen Netzverstärkungsmaßnahmen, wird Verteilnetzbetreibern die Möglichkeit der Fernsteuerbarkeit an die Hand gegeben, um die Netzsicherheit zu gewährleisten.

Welche Verbrauchseinrichtungen sind betroffen?


Betroffen sind die genannten Verbrauchseinrichtungen, sofern diese ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und in Niederspannung angeschlossen sind. Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten gemäß Anlage 1 des Beschlusses BK6-22-300 der Bundesnetzagentur (BNetzA) v. 27.11.2023:

a) Nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektromobile,
b) eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
c) Anlagen zur Raumkühlung sowie
d) Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).


Zur Wahrung der Netzsicherheit darf der Verteilnetzbetreiber die Netzauslastung reduzieren, indem er den Strombezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär auf 4,2 kW „dimmt“. Eine vollständige Abschaltung der Anlagen ist nicht zulässig. Dem Anlagenbetreiber steht ein Wahlrecht zu, ob der Netzbetreiber die Anlage direkt ansteuern darf oder er einen Wert des zulässigen Strombezugs übermittelt, um den der Anlagenbetreiber die Anlage selbst drosselt. Dabei muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, um die Anlagen weiter betreiben zu können.

Module zur Netzentgeltreduzierung


Wird eine Anlage gesteuert, erhalten die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung als Gegenleistung eine Netzentgeltreduzierung. Die BNetzA führt auf Ihrer Website zu drei Modulen der Entgeltreduzierung aus.


Die Bundesnetzagentur hat Stellungnahmen zu Empfehlungen der Netzbetreiber bis zum 08.11.2024 entgegengenommen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird die BNetzA den für die Umsetzung verbindlichen Stand veröffentlichen.