Das EEG 2023 formuliert das Ziel den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms auf mindestens 80 % im Jahr 2030 gesteigert werden. Dazu soll auch Strom aus Photovoltaik (PV)-Anlagen beitragen. Um die Errichtung von PV-Anlagen zu vereinfachen, wurde im April 2024 das Solarpaket I verabschiedet, welches Reglungen im EEG und anderen energierechtlichen Vorschriften anpasst.
Für die Industrie sind insbesondere folgende Top 5 Anpassungen aus dem Solarpaket I interessant:
- Dach-PV-Anlagen auf Gewerbedächern > 40kW installierte Leistung sollen eine erhöhte Förderung von 1,5 ct./kWh erhalten. Die Genehmigung der Europäischen Kommission steht noch aus. In FAQ des BMWK wird empfohlen die Inbetriebnahme entsprechender PV-Dachanlagen noch abzuwarten, da aktuell unklar ist, ob nur diejenigen Anlagen von der erhöhten Förderung profitieren, die nach Erteilung der Genehmigung installiert wurden.
- PV-Anlagen < 200 kW installierte Leistung dürfen die sog. „unentgeltliche Abnahme“ nutzen, d.h. Überschussmengen können in das Netz ausgespeist werden, ohne das Direktvermarktungsgebühren anfallen – wenn andererseits auch auf die Vergütung verzichtet wird. Bei einer Inbetriebnahme der PV-Anlage vor 2026 soll die unentgeltliche Abnahme sogar bis < 400 kW installierte Leistung nutzbar sein. Die Pflicht zur Direktvermarktung greift grundsätzlich ab 100 kW (bis 750 kW) installierte Leistung.
- PV-Anlagen > 500 kW installierte Leistung oder > 270 kW Einspeiseleistung benötigen Anlagenzertifikate. Bei kleineren Anlagen ist kein Anlagenzertifikat erforderlich und es genügen einfache Nachweise über Einheitenzertifikate.
- PV-Anlagen > 750 kW und bis zu 50 MW installierte Leistung müssen an Ausschreibungen teilnehmen, um eine Förderung zu erhalten. Im Gegenzug werden die Ausschreibungsmengen erhöht.
- Grundsätzlich werden PV-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen zusammengefasst betrachtet, sodass sich die Leistungswerte durch die Kumulierung erhöhen können, mit Konsequenzen bei allen schwellwertbezogenen Regelungen. Das Solarpaket I schafft nun Vereinfachungen bei der Anlagenverklammerung, sodass Dachanlagen mit verschiedenen Netzanschlusspunkten nicht mehr zusammenzufassen sind.