Pflichten für Rechenzentren

Rechenzentren verbrauchen viel Strom und erzeugen große Mengen an Abwärme. Aufgrund dieses relevanten Effekts, nimmt das Energieeffizienzgesetz Rechenzentren besonders in die Pflicht. Rechenzentren müssen demnach ein Energiemanagementsystem einrichten, Abwärme vermeiden, nutzen und abzugebende Abwärmepotentiale melden, sich mit Grünstrom versorgen, Daten an ein Energieeffizienzregister melden, ihre Kunden über deren zuzuordnende Energieverbräuche informieren sowie die Energieverbrauchseffektivität optimieren. Mit diesen Anforderung möchte das Gesetz eine nachhaltige Entwicklung anstoßen und die Innovationsfreudigkeit der Branche stärken.

Klimaneutrale Rechenzentren

Im Hinblick auf die Energieverbrauchseffektivität wird zwischen bis zum 30. Juni 2026 errichteten Rechenzentren und neuen Rechenzentren ab 01. Juli 2026 unterschieden. Die Energieverbrauchseffektivität (Power Usage Effectiveness – PUE) dient laut Definition als „Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, das das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2“. Die DIN EN 50600-4-2 regelt Einrichtungen und Infrastrukturen von Rechenzentren; Teil 4-2: beschreibt die Kennzahl zur eingesetzten Energie.
Neben der Energieverbrauchseffektivität haben neue Rechenzentren ab 1. Juli 2026 einen Anteil an wiederverwendeter Energie (Energy Reuse Factor) nachzuweisen. In der Gesetzesbegründung (Drs. 20/6872) heißt es dazu: „Die Regelung zielt darauf, dass Rechenzentren bei der Planung sich bereits auf die Nutzung und ggfs. Auskopplung eines bestimmten Anteils der im Rechenzentrum entstehenden Abwärme einstellen und entsprechende Investitionen vornehmen.“

Grünstrom – mit Zusätzlichkeitskriterium?


Seit dem 01. Januar 2024 besteht zudem die Pflicht für Rechenzentren ihren Strombedarf durch Grünstrom zu decken. Allerdings fordert das Energieeffizienzgesetz nicht den Betrieb von eigenen Erneuerbare-Energien-Anlagen, sondern lässt den bilanziellen Grünstrombezug genügen. Diesen können Rechenzentren über die Entwertung von Herkunftsnachweisen über ihren Stromversorger bewerkstelligen. Ab 2024 müssen 50 % des Strombezugs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden, ab 2027 sogar 100 %. „Erforderlich ist entsprechend der Gesetzesbegründung, dass die von Rechenzentren verwendete elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern zusätzlich erzeugt wird und nicht aus vorhandenen, bereits geförderten Strommengen stammt.“ Diese Anforderung an die Zusätzlichkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen findet sich allein im Begründungsteil des Gesetzes und spiegelt sich (eigentlich) nicht im Wortlaut der Regelung wider.

Energiemanagementsystem


Rechenzentren haben ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen und müssen dieses ab einem Energieverbrauch von mehr als 1 MW bzw. öffentliche Rechenzentren von mehr als 200 kW validieren oder zertifizieren. Hier gibt es Ausnahmen, um einen Anreiz für Betreiber von Rechenzentren zu bieten, eine weitgehende Nutzung der Abwärme umzusetzen.

Abwärme


Rechenzentren treffen die Pflichten nur Vermeidung und Verwendung von Abwärme gleichermaßen wie energieintensive Unternehmen. Dabei ist auch die Meldung von Abwärmepotentialen bis zum 01. Januar 2025 auf der Abwärmeplattform von Rechenzentren gleichermaßen zu erfüllen.

Energieeffizienzregister und Kundeninformation


Betreiber von Rechenzentren haben grundsätzlich jährlich bis zum 31. März Informationen gemäß Anlage 3 des EnEfG im Rahmen einer elektronischen Vorlage an den Bund zu übermitteln. Die Frist wurde für 2024 für Rechenzentren ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt auf den 15.08.2024 verlängert. Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt haben die Informationen bis spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln. Aus den dadurch übersandten Angaben entsteht ein Energieeffizienzregister im Rahmen einer europäischen Datenbank. Eine Anleitung zur Registrierung und Eintragung im Register, sowie FAQ stellt das BMWK hier bereit. Losgelöst von der allgemeinen Datenbank haben Rechenzentrenbetreiber Ihre Kunden jährlich über deren Energieverbrauch zu informieren.

Definition: Rechenzentrum


Als Rechenzentrum im Sinne des Energieeffizienzgesetzes gelten zweierlei Strukturen:
a) eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie
b) alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt.


Ausnahme: Nicht von den gesetzlichen Regelungen erfasst sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten).