Logo Ziska & Talhof
  • Aktuelles
  • Leistungen
  • Events
  • Über uns
  • Kontakt

Ausgabe: Q1/2026

Newsletter Energie- und Klimarecht Q1/2026

Vorwort

Das neue Jahr startete in energierechtlicher Hinsicht gewohnt rasant. Deshalb kamen wir nicht umhin, Ihnen in einem Sondernewsletter den aktuellsten Stand zum Industriestrompreis und zur Kundenanlage mitzugeben. Auch darüber hinaus hat sich einiges getan, das wir in unserem Q1-Newsletter anschneiden möchten: Es gibt Orientierungspunkte der BNetzA zu Einspeiseentgelten, Eckpunkte für das Gebäudemodernisierungsgesetz, den Entwurf eines Netzpakets und einiges mehr.

Wie immer wünschen wir: Viel Freude bei der Lektüre!

Auf einen Blick:

Orientierungspunkte der BNetzA zu „Einspeiseentgelten“
Das geplante "Netzpaket" im Überblick
Gebäudeenergiegesetz, Heizungsgesetz, Gebäudemodernisierungsgesetz?
BesAR, SPK und BECV: Aktuelles zu den Privilegien
Image

Image

Lena Ziska
ziska@ziska-talhof.de

Image

Image

Sandra Talhof
talhof@ziska-talhof.de



Orientierungspunkte der BNetzA zu „Einspeiseentgelten“

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) tritt zum Jahresende 2028 außer Kraft. Wie es danach mit der allgemeinen Netzentgeltsystematik weitergeht, diskutiert die Bundesnetzagentur im aktuellen AgNes-Verfahren.

Nach einem ersten Diskussionspapier, einem Branchenworkshop, einem Gutachten zum europäischen Vergleich und verschiedenen Konsultationsbeiträgen, kristallisieren sich erste Orientierungspunkte für eine zukünftige Gestaltung der Netzentgeltsystematik heraus.

Mit dabei der konkrete Vorschlag zur Beteiligung der Einspeiser an der Netzkostentragung. Aktuell werden Netzentgelten nur auf Verbraucherseite erhoben. Die Bundesnetzagentur verfolgt die Einführung dynamischer Netzentgeltkomponenten und Kapazitätspreise für Einspeiser ab 2029. Das Kapazitätsentgelt soll sich auf die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität beziehen. Für EE-Bestandsanlagen wird – zumindest für einen gewissen Zeitraum – ein Vertrauensschutz erwogen. Neben den Einspeisenetzentgelten könnte zukünftig auch ein Baukostenzuschuss von Einspeisern erhoben werden. In vielen europäischen Ländern sind Einspeiseentgelte bereits Teil des Netzfinanzierungssystems.

Der Vorschlag der Bundesnetzagentur fokussiert sich aktuell ausschließlich auf volleinspeisende Erzeugungsanlagen, was in Industrieunternehmen eingebundene Erzeugungsanlagen mit Überschusseinspeisung entlasten könnte. Ob das Ergebnis letztlich auch auf nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisende Erzeugungsanlagen ausgedehnt wird, bleibt abzuwarten.

Die Vorschläge sollen in weiteren Expertenworkshops diskutiert und auf Praktikabilität geprüft werden.

Tipp
LegalQuarterly: Energie- und Klimarecht
Das Energierecht ist stetig im Wandel - bleiben Sie mit unserem LegalQuarterly am Ball. Für eine Probeteilnahme bei unserem nächsten Quarterly am 28. April sprechen Sie uns gerne an!
Mehr erfahren

Das geplante "Netzpaket" im Überblick

Das Bundeswirtschaftsministerium plant die nächste Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Das "Netzpaket" enthält weitreichende - teils stark kritisierte - Änderungen.

Der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“, kurz „Netzpaket“, wurde erst vor wenigen Wochen veröffentlicht. Laut Entwurf bezwecken die geplanten Änderungen die Synchronisierung zwischen Zubau von EE-Anlagen und Netzausbau. Die Kritik an dem Entwurf ist laut, da eine massive Hemmung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien erwartet wird. Ein Überblick über die geplanten Inhalte:

Redispatchvorbehalt

Netzbetreiber können Stromerzeugungsanlagen im Rahmen des Redispatch abregeln, um Netzengpässe zu vermeiden. EE-Anlagen genießen dabei bislang Einspeisevorrang und erhalten bei Abregelung eine Entschädigung. Nach dem Gesetzentwurf sollen Netzbetreiber Regionen, in denen häufiger Redispatchmaßnahmen erforderlich waren (Schwellenwert: 3 %), als „kapazitätslimitiert“ ausweisen können. Wird in solchen Gebieten eine neue Anlage angeschlossen, soll im Falle einer Abregelung keine Entschädigung mehr gezahlt werden. Dies würde die Wirtschaftlichkeit neuer EE-Anlagen in betroffenen Regionen erheblich beeinträchtigen und zählt zu den zentralen Kritikpunkten am Entwurf.

Netzanschluss: Abkehr vom Windhundprinzip

Bislang bearbeiten Übertragungsnetzbetreiber Netzanschlussanfragen nach dem sogenannten Windhundprinzip, also strikt nach Eingang der Anträge. Künftig sollen Netzanschlussbegehren nach Qualitätskriterien priorisiert werden können. Dazu zählen etwa die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromsystems, gesetzliche Ausbauziele, Bedarfe nachgelagerter Netze oder die effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten (z. B. Cable Pooling). Ziel ist es, realistische und systemdienliche Projekte schneller umzusetzen.

Flexible Netzanschlussvereinbarungen

Der Entwurf stärkt außerdem flexible Netzanschlussvereinbarungen. Netzbetreiber können einen Netzanschluss künftig davon abhängig machen, dass Anlagenbetreiber bei Netzengpässen zeitweise Einspeisebeschränkungen akzeptieren.

Netzneutraler Batteriespeicher

Erleichterungen sind für Batteriespeicher in Co-Location vorgesehen. Wird ein Speicher gemeinsam mit einer EE-Anlage am selben Netzverknüpfungspunkt errichtet und erhöht die netzwirksame Maximalleistung nicht, sollen Netzbetreiber keine Kapazitätsengpässe entgegenhalten können. Ähnliche Regelungen sind auch für Kombinationen mit Ladesäulen oder Rechenzentren vorgesehen.

Tipp
LegalGuide: Energie- und Klimarecht für Einsteiger
Grundlagen, Zusammenhänge und wesentliche Pflichten aus dem Energie- und Klimarecht in einer kompakten Veranstaltung.
Mehr erfahren

Gebäudeenergiegesetz, Heizungsgesetz, Gebäudemodernisierungsgesetz?

Aus dem Gebäudeenergiegesetz wird das Gebäudemodernisierungsgesetz.

„Wir werden das Heizungsgesetz abschaffen. Das neue GEG machen wir technologieoffener, flexibler und einfacher.“ So zu lesen im Koalitionsvertrag. Eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) war damit absehbar und ist seit der Veröffentlichung des Eckpunktepapiers vom 26.02.2026 in aller Munde. Das Heizungsgesetz gibt es zwar nicht, wird aber als Änderungsgesetz zum GEG verstanden wird, das die Pflichten zum Heizungstausch eingebracht hat.

Die Ausgestaltung der 5 Seiten starken Eckpunkte in einem detaillierten Gesetzentwurf bleibt abzuwarten. Was aktuell in den Eckpunkten zu finden ist:

  • §§ 71 – 71p sowie der § 72 des GEG werden gestrichen. Dies betrifft insb. die 65%-EE-Vorgabe für neue Heizungen in Neubauten, die Vorgaben zur Gebäudeautomation und die Betriebsverbote für Öl- und Gas-Heizungen. Der Eigentümer soll selbst über die Heizungsart (Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung und auch Gas- und Ölheizungen) entscheiden.
  • Voraussetzung für neue Heizungen: zunehmender Anteil CO2-neutraler Brennstoffe („Bio-Treppe“) ab 2029. Neue Heizungen sollen zukünftig CO2-frei betrieben werden.
  • Einführung einer Grüngasquote und Grünheizölquote für Inverkehrbringer – die Sektoren Industrie und Gewerbe sind ausgenommen.
  • Neue öffentliche Nichtwohngebäude sollen richtlinienkonform ab 2028 und neue Wohn- und Nichtwohngebäude ab 2030 Nullemissionsgebäude sein.

Über die Europarechtswidrigkeit der avisierten Eckpunkte wird bereits ebenso kontrovers diskutiert, wie über die Vorgaben selbst. Ein Gesetzentwurf ist für die Ostertage angekündigt, das neue GMG soll noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten.

BesAR, SPK und BECV: Aktuelles zu den Privilegien

Mit Beginn eines Jahres startet immer auch die Vorbereitung auf die Entlastungsanträge. Damit stellt sich die Frage: Gibt es etwas Neues?

Besondere Ausgleichsregelung

Der Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung erfolgt in diesem Jahr in einem angepassten elektronischen Antragsportal des BAFA. Mit dem neuen Gewand des Portals wurde auch die Anleitung zur Antragseinreichung angepasst. Das BAFA gibt darin neue Hinweise zur Benutzeradministration und den Nachweisen zu den Verpflichtungserklärungen.

In Bezug auf die Verpflichtungserklärung aus dem Antrag 2023 hat sich das BAFA zudem kürzlich in einem Rundschreiben an alle Antragsteller gewandt und die korrekte Zugrundelegung der für 2024 prognostizierten Strommenge für die Ermittlung des Investitionsbetrages abgefragt. Für die Anpassung gewährt das BAFA eine Frist von vier Wochen.

Beachten Sie auch, dass im diesjährigen Antrag keine Abgabe einer Verpflichtungserklärung mehr zulässig ist. Die Erbringung der ökologischen Gegenleistungen muss zum 30.06. nachgewiesen werden.

Strompreiskompensation

Die Europäische Kommission hat die SPK-Leitlinien geändert – mit weitreichenden Auswirkungen: Der Adressatenkreis wurde um 21 Sektoren erweitert, sodass nun eine Vielzahl weiterer Unternehmen einen Antrag auf Strompreiskompensation stellen kann. Voraussichtlich soll dies bereits für das Abrechnungsjahr 2025 möglich sein. Ob angesichts der bislang fehlenden Umsetzung der EU-Leitlinien in nationales Recht die Frist vom 30.06. auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, ist noch ungewiss, erscheint aber möglich.

BECV-Beihilfe

Hinsichtlich der BECV-Beihilfe hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) einen aktualisierten Leitfaden sowie ein aktualisiertes Hinweisblatt zu den erforderlichen ökologischen Gegenleistungen veröffentlicht. Wer den Antrag auf BECV-Beihilfe stellt, sollte sich mit den Änderungen vertraut machen. Diese betreffen insb. die Anforderungen an Zertifizierungsstellen, den Umgang mit den Kennzahlen eines „Unternehmen in Schwierigkeiten“, das Zusammenspiel zwischen BECV und etwaigen Förderungen von Investitionsmaßnahmen sowie die Ermittlung von Investitionsüberschüssen.

Die DEHSt veranstaltet zur BECV-Antragstellung am 17. März ein Webinar. Die angepassten Unterlagen sowie weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie wie gewohnt auf der Website der DEHSt.

Tipp
Rundum sorglos: Antragstellung BesAR, SPK, BECV
Wir übernehmen Ihre Antragstellung zum Pauschalpreis. Sie liefern die Daten, wir kümmern uns um den Rest - zum Pauschalpreis
Mehr erfahren


Ausblick

In den vergangenen Wochen wurde einiges angeschoben. Wir beobachten, wie es in den einzelnen Bereichen weitergeht und halten Sie auf dem Laufenden.

Bis bald!

Image

Lena Ziska

E-Mail: ziska@ziska-talhof.de
Tel.: +49 155 61626092
Image

Sandra Talhof

E-Mail: talhof@ziska-talhof.de
Tel.: +49 155 61624359

Jederzeit informiert?
Melden Sie sich jetzt zum Newsletter an:

Image
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
Tel. +49 155 61624359
Mail. info@ziska-talhof.de
  • Aktuelles
  • Leistungen
  • Events
  • Über uns
  • Kontakt