Neue Netzentgeltesystematik AgNes im Festlegungsentwurf

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Bis zum Jahresende 2026 soll die finale BNetzA-Festlegung veröffentlicht werden. Zum Zeitpunkt dieses Beitrags liegt ein Festlegungsentwurf vor, der im Konsultationsverfahren nochmals Anpassungen erfahren kann. Die neue Festlegung der Bundesnetzagentur wurde notwendig, da die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) außer Kraft tritt, da der EuGH einen Verstoß gegen die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgestellt hat.

Wir stellen hier die nach aktuellem Stand geplante Zukunft der Reduzierungsmöglichkeiten der Netzentgelte dar:

Atypik

Die atypische Netznutzung ist aktuell (noch) in § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV geregelt. Für Bestandskunden wird diese Regelung über das Außerkrafttreten der StromNEV zum 31.12.2028 hinaus bis zum 31.12.2031 verlängert. Die Bestandskunden müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Netzkunde muss über eine wirksame individuelle Netzentgeltvereinbarung mit dem Netzbetreiber über die atypische Netznutzung während des Geltungszeitraums der StromNEV, also zum 31.12.2028 verfügen.
  • Im Zeitraum 2026-2028 muss die Netznutzung mindestens ein Mal atypisch gewesen sein.
  • Der Strombezug der Entnahmestelle muss im Jahresdurchschnitt (2024-2028) mehr als 10 Gigawattstunden betragen.

Die Übergangsregelung für Bestandskunden erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes. Die Reduzierung wird in den Jahren 2029-2031 aus dem durchschnittlichen Netzentgeltrabatt der Jahre 2024-2027 gebildet. „Rechtsfolgenseitig wird der durchschnittliche prozentuale Rabatt aus den Vorjahren demnach für den Zeitraum der Verlängerung eingefroren.“

Bandlast

Eine weitere Übergangsregelung von 2029-2031 ist für Bandlastnetzkunden vorgesehen.

  • Auch in diesem Fall muss die individuelle Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zum 31.12.2028, also im Geltungsbereich der StromNEV, vorgelegen haben.
  • Im Zeitraum 2026-2028 müssen zumindest ein Mal mindestens 7.000 Benutzungsstunden im Jahr erreicht worden sein.
  • der Strombezug an der Abnahmestelle muss (wie nach der bisherigen Regelung auch) jährlich 10 Gigawattstunden betragen.

Die bisherigen Netzkunden, die die Bandlast nutzen sollen sich durch den Übergang darauf einstellen, dass nicht länger eine konstante Netzentnahme zur Netzentgeltreduzierung führt, sondern ein flexibles Netznutzungsverhalten.

Pooling

Pooling ist in der StromNEV in § 17 Abs. 2a StromNEV geregelt und wird auch in der neuen Festlegung der Bundesnetzagentur fortgeführt. Pooling kann bei mehreren Entnahmestellen zur Anwendung kommen. In der Regel entspricht die Entnahmestelle dem abrechnungsrelevanten zähltechnischen Punkt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden verschiedene Entnahmestellen zu einem (gepoolten) Entnahmepunkt zusammengefasst. Ab 2029 werden die gepoolten Entnahmepunkte nicht mehr zur Ermittlung des Leistungspreises zusammengefasst, sondern für dessen Nachfolger des Kapazitätsentgelts. Voraussetzungen des Poolings:

  • Die Entnahmestellen müssen denselben Anschlussnutzer haben.
  • Die Entnahmestellen müssen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbunden sein.
  • Die Entnahmestellen müssen derselben Netz- oder Umspannebene zugeordnet sein.
  • Die Entnahmestellen müssen entweder Bestandteil desselben Netzknotens sein oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sein.

Die Bundesnetzagentur hält auch zukünftig am Pooling fest, um historisch gewachsene Anschlusssituationen mit mehreren Entnahmestellen nicht zu benachteiligen.

Singularität

Die singuläre Netznutzung ist für Netzbetreiber bereits seit 01.01.2026 unanwendbar. Für singulär angeschlossene Netznutzer galt eine Übergangsbestimmung bis zum Auslaufen der StromNEV zum 31.12.2028. Eine Fortführung der Netzentgeltreduzierung wegen singulärer Netznutzung ist in der neuen Anschlussfestlegung der BNetzA nicht vorgesehen. Es heißt dazu: „Ob zum 1.1.2029 eine Nachfolgeregelung für singulär genutzte Betriebsmittel gegenüber Letztverbrauchern für bestimmte Konstellationen erforderlich ist, bleibt einer gesonderten Prüfung vorbehalten.“

Zukunft: Industrienetzentgelte

Wie zukünftig ab 2029 bzw. nach Auslaufen der Übergangsregelungen ab 2032 eine Reduzierung von den allgemeinen Netzentgelten erreicht werden kann, befindet sich aktuell noch in Planung und soll in Folge-Festlegungen geregelt werden. Aktuell laufen Pilotprojekte. Das Zauberwort wird sein: Flexibilität.