Netzpaket: Die geplanten Änderungen im Überblick

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Nach der EnWG-Novelle ist vor der EnWG-Novelle. Erst im Dezember 2025 ist die letzte größere Novelle des Energiewirtschaftsrechts in Kraft getreten – u.a. mit der Privilegierung von Großbatteriespeichern im Außenbereich, dem Energy Sharing, einer Übergangsregelung für Kundenanlagen. Nun startet mit dem „Netzpaket“ das Gesetzgebungsverfahren für die nächsten weitreichenden Änderungen. Ein Überblick.

Zielsetzung

Seit Kurzem gibt es einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“. Übergeordnetes Ziel des Gesetzentwurfs ist – laut Entwurf – die Synchronisierung des Zubaus von EE-Anlagen mit dem Netzausbau. Hiermit möchte das BMWE den aktuellen Herausforderungen, die mit der enormen Zahl an Netzanschlussbegehren von EE-Anlagenbetreibern, Großbatteriespeichern, Rechenzentren, Industrieanlagen etc. einhergehen, begegnen. So weit, so gut.

Doch die Art und Weise, wie diese Synchronisierung erreicht werden soll, hat Schwächen. In der aktuellen Fassung droht eine massive Hemmung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Der Entwurf ist daher massiver Kritik ausgesetzt und wird bis zum Inkrafttreten voraussichtlich noch einige Änderungen erfahren.

Netzpaket: Regelungsinhalte

Der Entwurf enthält unter anderem die folgenden wesentlichen Neuerungen:

Redispatchvorbehalt

Kommen wir direkt zum ersten großen Kritikpunkt. Vorab ein wenig Kontext zum Redispatch zur besseren Einordnung: Um Netzengpässe zu vermeiden, können Netzbetreiber in Zeiten eines hohen Stromaufkommens im Netz Erzeugungsanlagen gezielt anpassen und abregeln. Dabei genießen EE-Anlagen einen gesetzlichen Vorrang bei der Einspeisung und werden erst nachrangig abgeregelt. Wird eine Anlage im Rahmen des Redispatch abgeregelt, so hat der Betreiber einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Er wird so gestellt, als wäre die Einspeisung erfolgt.

Nach dem geplanten „Netzpaket“ kann der Netzbetreiber Gebiete, in denen häufiger Redispatchmaßnahmen ergriffen werden mussten (3% als Schwellenwert), als „kapazitätslimitiert“ ausweisen. Wird eine neue Anlage in einem solchen als kapazitätslimitiert ausgewiesenen Gebiet angeschlossen, so soll im Fall von Abregelungen die Entschädigung entfallen.

Sollte diese Regelung unverändert in Kraft treten, ginge dies massiv zulasten der Wirtschaftlichkeit von EE-Anlagen.

Netzanschluss: Abkehr vom Windhundprinzip

Aktuell stehen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) beim Anschluss neuer Anlagen an das Netz oder bei der Kapazitätserweiterung bestehender Anschlüsse vor einem Problem: Ihnen fehlt der rechtliche Handlungsspielraum, um die Begehren zu priorisieren. Um keinem Diskriminierungsvorwurf ausgesetzt zu sein, hat sich das sog. „Windhund-Prinzip“ durchgesetzt: Die ÜNB arbeiten Netzanschlussbegehren in der Reihenfolge ihres Eingangs ab, unabhängig von Seriosität, Erfolgsaussichten etc. Dies führte auf allen Ebenen zu unbefriedigenden Ergebnissen, galt aber als bewährtes, „faires“, wenn auch stark kritisiertes Prinzip.

Der Gesetzentwurf möchte den ÜNB nun Handlungsspielräume einräumen und gibt Qualitätskriterien an die Hand. Diese ermöglichen es, die Spreu vom Weizen zu trennen und seriöse Netzanschlussbegehren zu priorisieren. Nach dem geplanten § 17b EnWG können Übertragungsnetzbetreiber unter anderem folgende Kriterien heranziehen:

  • Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
  • Bestehende gesetzliche Zielvorgaben für den Ausbau von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchern
  • Bedarfe von Betreibern angrenzender oder nachgelagerter Stromnetze
  • Effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten (Stichwort: Cable-Pooling)

Flexible Netzanschlussvereinbarungen

Flexible Netzanschlussvereinbarungen gewinnen in der öffentlichen Diskussion insgesamt an Bedeutung. Auch der Entwurf nimmt hierauf Bezug und gibt Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit an die Hand, Netzanschlüsse bei absehbaren Netzengpässen von dem Abschluss einer solchen Vereinbarung abhängig zu machen.

Netzneutraler Batteriespeicher

Wird ein Batteriespeicher in Co-Location zu einer EE-Anlage am gleichen Netzverknüpfungspunkt errichtet, so soll eine Erleichterung greifen. Der Netzbetreiber kann dem Vorhaben keine bestehenden oder erwarteten Kapazitätsmängel entgegenhalten, wenn die Errichtung des Speichers keine Veränderung der netzwirksamen Maximalleistung zur Folge hat. Für die Co-Location von Batteriespeichern und Ladesäulen oder Rechenzentren soll dies ebenfalls greifen. Insgesamt ein guter Vorstoß – so könnten entsprechende Vorhaben künftig direkt in Kombination mit Batteriespeichern gedacht werden, ohne dass zusätzliche Probleme hinsichtlich des Netzanschlusses bestehen.

Fazit und Ausblick

Insgesamt zielt das Netzpaket in seiner aktuellen Fassung faktisch darauf ab, Neuanschlüsse von EE-Anlagen am Stand des Netzausbaus zu orientieren – durch gefühlte Sanktionen für EE-Anlagenbetreiber wie dem Redispatchvorbehalt, der stärkeren Beteiligung von Anlagenbetreibern an diversen Kosten etc. Führt man sich die nationalen Klimaziele vor Augen, so sollte es andersherum sein. Der Netzausbau sollte sich am Ausbau der Erneuerbaren Energien orientieren. Es bedarf weiterer Maßnahmen, um den Netzausbau zu beschleunigen, damit eben möglichst viele EE-Anlagen integriert werden können. Durch den Entwurf, werden viele EE-Projekte wirtschaftlich unattraktiver und im schlimmsten Fall verworfen.

Wir erwarten im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch einige Änderungen und halten Sie hierüber auf dem Laufenden, z.B. im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe „LegalQuarterly: Energie- und Klimarecht“. Bei Fragen melden Sie sich gern (talhof@ziska-talhof.de).