Ladesäulen auf Betriebsparkplätzen ab 2025

Das Fehlen einer ausreichenden Ladeinfrastruktur wird für den zögerlichen Zulauf von Elektrofahrzeugen verantwortlich gemacht. Um das Problem anzupacken, sieht das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) einen Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für E-Mobility im Gebäudebereich vor.


Einen verstärkten Zubau von Ladesäulen auf Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden, soll die Bereitschaft steigern auf ein Elektrofahrzeug umzusteigen, indem die Frage der Lademöglichkeit geklärt ist. Um den gewünschten Zulauf zu erreichen, verpflichtet das GEIG Gebäudeeigentümer zur Installation von Ladepunkten oder auch zur Vorbereitung der Leitungsinfrastruktur, um zu gegebener Zeit eine rasche Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen. Die Pflicht wird insbesondere beim Neubau oder der Renovierung von Gebäuden ausgelöst.

Pflicht ab 01.01.2025


Losgelöst von Umbaumaßnahmen, ist die Errichtung eines Ladepunktes seit dem 01.01.2025 auch bei Gebäuden im Bestand erforderlich, wenn die an das Nichtwohngebäude „angrenzenden Stellplätze“ die Anzahl von 20 überschreiten. Die Stellplätze gelten aber nur dann als „angrenzende Stellplätze“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Nichtwohngebäude und der Parkplatz haben denselben Eigentümer.
  2. Der Parkplatz wird überwiegend von den Nutzern des Gebäudes genutzt.
  3. Es gibt eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude.

Ausnahme: KMU-Status

Von den Ladesäulenpflichten sind diejenigen Gebäudeeigentümer ausgenommen, die sich als Nicht-KMU (gemäß der EU Empfehlung 2003/361/EG) einordnen können. Vorsicht: die Schwellenwerte und Kriterien zur Einordnung als KMU weichen von denen des HGB ab.