Die Möglichkeit in reduziertes Netzentgelt geltend zu machen ist nicht nur Unternehmen mit einem bestimmten Branchenschlüssel vorbehalten. Anders als andere energierechtliche Beihilfen, soll mit den individuellen Netzentgelten keine Abwanderung der Unternehmen verhindert werden, sondern ein Energieabnahmeverhalten, dass zur Netzstabilität beiträgt, belohnt werden.
Zu diesem netzdienlichen Verhalten zählt u.a. eine atypische Auslastung des Netzes zu Zeiten, in denen andere Stromverbraucher das Netz nicht auslasten und eine konstant hohe Netzauslastung im Sinne der 7.000-Stunden-Regelung, d.h. jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und 10 Gigawattstunden. Das individuelle Netzentgelt ist mit dem Anschlussnetzbetreiber zu vereinbaren und der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen.
Die Bundesnetzagentur hat aktuell ein Verfahren zur Überarbeitung der Netzentgeltrabatte für Industriekunden eingeleitet, da die bestehenden Regelungen nicht die aktuellen Anforderungen des Stromsystems abdecken, welches von einem hohen und zunehmenden Anteil erneuerbarer Stromerzeugungsanlagen geprägt ist. Am 24.07.2024 wurde ein Eckpunktepapier des Festlegungsverfahrens BK4-24-027 veröffentlicht, zu dem Stellungnahmen bis zum 18.09.2024 von der BNetzA entgegengenommen werden.