Die Trading Hub Europe GmbH (THE) hat (erstmals) einen Überschuss auf dem RLM-Bilanzierungsumlagenkonto festgestellt und die Ausschüttung dieses Überschusses i.H.v. 0,2108 ct/kWh betreffend die „Überschussperiode“ (Oktober 2023 bis einschließlich September 2024) in einer Pressemitteilung vom 30.01.2025 angekündigt. Der Haken daran: Die Festlegung Gabi Gas 2.0 (Az.: BK7-14-020) regelt lediglich die Ausschüttung des Überschusses von THE als Marktgebietsverantwortlichem an die Rechnungsbilanzkreisverantwortlichen. Die nachgelagerte Ebene von den Bilanzkreisverantwortlichen (zumeist: den Erdgaslieferanten) an die Endkunden wird nicht geregelt, sodass die Weitergabe der Ausschüttung den vertraglichen Einzelregelungen überlassen bleibt.
Individualvertragliche Regelung
Und hier trennt sich die Spreu vom Weizen: einige Erdgaslieferverträge formulieren eine sehr exakte Regelung, die die anteilige Ausschüttung der RLM-Bilanzierungsumlage an die Endkunden regelt – und andere Verträge bleiben vage, wodurch die Auslegung der Regelung zu Streitigkeiten zwischen den Parteien führt. Im Ergebnis sind die Endkunden mit einer eindeutigen vertraglichen Regelung mit einer oft unproblematischen Auszahlung ihres Anteils gesegnet (oftmals in sechsstelliger Höhe). Und die Endkunden bei denen die vertragliche Ausgestaltung vage bleibt, streiten sich nun mit ihrem Gaslieferanten über die Weitergabe der Ausschüttung.
Unlautere Argumentationstaktik
Die Gründe, die seitens der Lieferanten vorgebracht werden, verlieren dabei häufig den sachlichen Boden und bezwecken durch geschickte vordergründige Formulierungen, dass Endkunden die weitere Anspruchsverfolgung möglichst fallen lassen. Das beliebteste Argument mit dem Ziel einer schnellen Streitbeilegung ist das Entgegenhalten, dass der Kunde in dem betroffenen Zeitraum schließlich keine Bilanzierungsumlage gezahlt hat und mangels Zahlung auch keine Auszahlung erfolgen könne. Dabei hat kein Endkunde im betroffenen Zeitraum die RLM-Bilanzierungsumlage gezahlt, weil diese allgemein auf Null gesetzt war. Dabei ist es für den sog. Überschusszeitraum unerheblich, dass innerhalb dessen keine Bilanzierungsumlage gezahlt wurde. Der Zeitraum wird lediglich für die Modalitäten der Ausschüttung gemäß Gabi Gas 2.0 zugrunde gelegt.
Ein anderes populäres Argument ist die Aussage, dass nicht die RLM-Bilanzierungsumlage ausgeschüttet werde, sondern andere Positionen, die im Risikonbereich des Bilanzkreisverantwortlichen lägen und dieser deshalb zum Einbehalt der Ausschüttung berechtigt sei. Hier scheinen die Lieferanten zu vergessen, dass der Überschuss aus der Erwirtschaftung der RLM-Bilanzierungsumlage entstanden ist. In einer Pressemitteilung der BNetzA vom 29.09.2023 heißt es: „Im Laufe des letzten Gaswirtschaftsjahres verbuchte die THE insbesondere durch den Verkauf von Regelenergie, den nicht zuletzt die hohen Einsparungen der Haushalts- und Industriekunden ermöglicht haben, deutlich höhere Einnahmen als prognostiziert.“ Die Endkunden haben also nicht nur die RLM-Bilanzierungsumlage gezahlt mit der die THE einen Überschuss generieren konnte, sondern die Endkunden haben auch durch ihren sparsamen Verbrauch überhaupt erst die Erlöse möglich gemacht, die zum Überschuss geführt haben. Dass die Ausschüttungen von manchen Lieferanten einbehalten werden, ist nicht sachgerecht.
Wer a sagt, muss auch b sagen…
In allen Lieferverträgen haben die Lieferanten sehr ausführliche Regelungen aufgenommen, die eine Weitergabe von Mehrbelastungen von Umlagen und Abgaben an die Endkunden regeln. Die Regelungen zur Weitergabe von Entlastungen werden zumeist knapper formuliert. Wenn aber die Endkunden das Risiko von nachgeforderten Umlagen tragen, sollte ihnen auch die Ausschüttung von Überschüssen zustehen.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass in bestimmten vertraglichen Formulierungen Zweifel aufkommen, ob die Weitergabe des Überschusses auf gesichertem Boden steht. Der Versuch sollte dennoch, auch über erste Weigerungshaltungen der Lieferanten hinaus, verfolgt werden. Mit mehr Gegenwehr ließe sich vielleicht auch die Bundesnetzagentur zu einer erweiterten Regelung herab.