Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat ein Eckpunktepapier zum Industriestrompreis vorgelegt. Hieraus formt sich ein Bild für die Beihilfe, die bestimmte Unternehmen ab 2026 von hohen Stromkosten entlasten soll. Deutschland wird sich bei der Ausgestaltung eng am EU-Beihilferahmen (CISAF) orientieren. Zu den im CISAF festgelegten Spielregeln berichteten wir hier.
Adressatenkreis: Wer kann von einem Industriestrompreis profitieren?
Das BMWE folgt im Eckpunktepapier zum Industriestrompreis den Vorgaben des CISAF und nennt als Entlastungsberechtigte jene Unternehmen, die einem Wirtschaftszweig aus der Liste 1 der KUEBLL (dort ab S. 84) zuzuordnen sind. Dabei handelt es sich um insgesamt 91 Wirtschaftszweige, für die ein erhebliches Verlagerungsrisiko (Stichwort: Carbon Leakage) bejaht wird. Gelistet sind insb. Teile der Chemie- und Metallindustrie, Kunststoffverarbeitung, Glas, Zement, Papier u.ä.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Sektoren als beihilfeberechtigt anzuerkennen, wenn hierfür die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.
Praxistipps:
- Prüfen Sie, ob Ihr Wirtschaftszweig bereits in der Liste 1 der oben verlinkten KUEBLL erfasst ist.
- Falls nicht: Sprechen Sie mit Ihrem Branchenverband, damit dieser bei Vorlage der erforderlichen Nachweise über das BMWE bei der Europäischen Kommission die Aufnahme auch Ihres Sektors erwirken kann.
Mechanismus: Wie funktioniert der Industriestrompreis?
Auch hinsichtlich der Ausgestaltung orientiert sich Deutschland am CISAF: 50% des Stromverbrauchs eines Unternehmens können um 50% entlastet werden. Die Untergrenze bildet dabei der Wert von 5 ct/kWh. Als Referenzpreis für die Entlastung um 50% stellt das Eckpunktepapier zum Industriestrompreis auf den Terminmarkt ab:
„Für die Bestimmung der Terminmarktkontrakte, sogenannte FutureWerte (base), wird der Jahresmittelwert des vergangenen Jahrs (1 Jahr) vor dem Abrechnungsjahr mit Lieferung im Abrechnungsjahr herangezogen.„
Optional ist zudem eine degressive Förderung vorgesehen: Unternehmen können die anrechenbare Strommenge aufteilen. Sie können im ersten Jahr mehr als 50% der Strommenge entlasten lassen und im dritten Jahr entsprechend weniger Förderung beantragen.
Ökologische Gegenleistungen: 50% als Beitrag zur Dekarbonisierung
Wie schon in anderen Privilegien gesehen (Strompreiskompensation, Besondere Ausgleichsregelung, BECV-Beihilfe), gibt es den Industriestrompreis für Unternehmen nicht „einfach so“. Vielmehr fordert das Eckpunktepapier wie bereits der CISAF die Investition von 50% des Beihilfebetrags in ökologische Gegenleistungen.
Deutschland folgt dabei den technologieoffenen Vorschlägen des CISAF und möchte insb. Flexibilisierungsmaßnahmen, die Entwicklung von EE-Kapazitäten und Elektrolyseuren, Energiespeicherlösungen, Energieeffizienzmaßnahmen und auf Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen anerkennen.
Auch Investitionen in die Modernisierung oder Erweiterung der Infrastruktur, z.B. Netzanschlüsse, sowie den Grünstrombezug über „neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA)“ möchte Deutschland als Gegenleistung anerkennen, muss diese Vorschläge aber noch von der Kommission genehmigen lassen.
Fakt ist: Ein gewisser Einklang mit den ökologischen Gegenleistungen aus anderen Privilegien ist mehr als wünschenswert, um die Regelungslandschaft nicht noch weiter zu verkomplizieren:
- Energieeffizienzmaßnahmen: Bitte Angleichung an BesAR, BECV oder SPK und keine neuen, abweichenden, eigenen Kriterien…
- Grünstrom: Ja, gerne wie bei der BesAR oder auch bei der strengeren SPK! Aber: Nur „neu abgeschlossene PPA“? Warum noch ein neues Kriterium?
- Sonstige Optionen: Gerne, aber bitte praxistauglich, handhabbar, möglichst unbürokratisch.
Die tatsächliche Ausgestaltung bleibt abzuwarten.
Sonstiges: Kumulierung, Laufzeit, Antragsverfahren
Der Industriestrompreis wird häufig in einem Zuge mit der Strompreiskompensation genannt, weil beide Entlastungen auf die Reduzierung der Stromkosten abzielen. Dieser Logik folgend sollen Unternehmen nur entweder den Industriestrompreis oder die Strompreiskompensation, nicht aber beide Instrumente in Anspruch nehmen können.
Der Industriestrompreis wird für drei Jahre – von 2026 bis 2028 – gewährt. Die Beantragung ist jeweils rückwirkend, also von 2027 bis 2029 möglich. Auch wenn der Industriepreis ab 2026 gelten soll, zeigt sich seine Wirkung also erst ab 2027, wenn die Unternehmen ihre Anträge stellen können. Bis dahin sollten Sie die Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen im Blick behalten und ggf. bereits erforderliche Nachweise wie Verbrauchsdaten u.ä. vorbereiten.
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