BesAR fordert Investitionen (auch) in unwirtschaftliche Maßnahmen

Diverse energierechtliche Beihilfen fordern die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen. So auch die Besondere Ausgleichsregelung zur Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage. Der Teufel steckt im Detail, denn den verschiedenen Privilegien liegen unterschiedliche Gesetze und Verordnungen zugrunde, die in Bezug auf viele Fragen jeweils abweichende Regelungen treffen, u.a.:

  • Wie viel Anteil der erhaltenden Beihilfe muss reinvestiert werden?
  • Steht neben dem Invest in Energieeffizienzmaßnahmen alternativ der Bezug von Grünstrom zur Verfügung?
  • Wann muss investiert werden?
  • Wann gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich und wann als unwirtschaftlich?
  • u.s.w.

Für diejenigen Unternehmen unter Ihnen, die mehrere Beihilfen in Anspruch nehmen, sind diese Unterschiede tückisch – hängt letztendlich die Ablehnung oder Gewährung der Beihilfe an der richtigen Interpretation der Vorgaben. Auf einen wichtigen Unterschied hat zuletzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hingewiesen.


Anders als in der BECV-Beihilfe verlangt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) die Investition i.H.v. 100 % der Beihilfe – unabhängig davon ob es sich um wirtschaftliche oder unwirtschaftliche Maßnahmen handelt. Stehen nicht genügend wirtschaftliche Maßnahmen zur Verfügung, sei in unwirtschaftliche Maßnahmen zu investieren, um 100 % des Beihilfebetrages zu erreichen. Letzteres sei die eigentliche Prämisse.

Übergangsphase vs. Grundsatz


Anderes gilt nur in der Übergangsphase in den Antragsjahren 2023-2025. Hier sei die Erbringung von Gegenleistungen in Form von Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen bezüglich der Höhe der Investitionen auf die wirtschaftlichen Maßnahmen beschränkt. Ab 2026 soll das nicht mehr gelten.

  • So heißt es im EnFG für die Besondere Ausgleichsregelung: „Bei einem Unternehmen, (…) werden die Umlagen begrenzt, wenn (…) das Unternehmen energieeffizient ist, weil (…) es (…) mindestens 100 Prozent des (…) gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem (..) konkret identifiziert worden sind.“ Eine Zusatz zu wirtschaftlichen Maßnahmen fehlt.
  • Anders heißt es in der BECV für die BECV-Beihilfe: „Ein Unternehmen erhält die Beihilfe (…) wenn es (…) Investitionen getätigt hat für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden.“ Hier bleibt die Investitionspflicht auf die wirtschaftlichen Maßnahmen beschränkt.


Eine wichtige Unterscheidung für Antragsteller, die ab 2026 zum Tragen kommt.