Mit der deutschen Definition zu sog. Kundenanlagen lebte es sich lange sehr gut, führte die Regelung dazu, dass Leitungssysteme zur Weiterverteilung von Energie nicht der Regulierung unterworfen waren. Dies hatte die netten Nebeneffekte, dass die Betreiber zum einen nicht den Pflichten eines (Verteil-)Netzbetreibers unterlagen und zum anderen am Standort (z.B. in PV-Anlagen) erzeugter Strom netzentgeltfrei und netzumlagenfrei am Standort verbraucht werden konnte.
Und damit soll nun Schluss sein?! Zumindest wenn es nach der Meinung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des EuGH C-293/23 vom 28.11.2024) geht, der die Regelung als europarechtswidrig eingestuft hat. Der Bundesgerichtshof (Beschluss des BGH EnVR 83/20 vom 13.05.2025) zog nach und stellte den neuen Grundsatz auf, dass Leitungsanlagen, die der Weiterleitung von Elektrizität zum Verkauf an Endkunden bestimmt sind, keine (unregulierte) Kundenanlage sein können. Derlei Leitungsstrukturen seien als (regulierte) geschlossene Verteilernetze einzustufen.
Was das nun für die Vielzahl von bisherigen Kundenanlagen in der Praxis bedeutet, war lange unklar. Haben die Betreiber ad hoc Anträge bei der Regulierungsbehörde zu stellen und die Pflichten der geschlossenen Verteilernetzbetreiber zu erfüllen? Und nicht zuletzt auch die am Standort erzeugten Strommengen mit Netzentgelten und netzbezogenen Umlagen zu belasten? Vorerst nein.
Neue Übergangsregelung im EnWG 2026-2028
Der Dank dafür geht an die neue Übergangsregelung in § 118 Abs. 7 EnWG. Diese gilt vom 01.01.2026-31.12.2028 und regelt, dass Kundenanlagen, die bis zum 23.12.2025 über einen Netzanschluss verfügt haben, zunächst nicht als geschlossene Verteilernetze gelten – ganz unabhängig davon, ob die Kriterien dafür erfüllt sind. Die bisherige Rechtslage wird konserviert.
Was ab 2029 gilt, ist aktuell unklar. Die alte Definition von Kundenanlagen findet sich weiterhin im Energiewirtschaftsgesetz. Die Bundesregierung wurde vom Deutschen Bundestag aufgefordert, bestenfalls eine europaweite Neuregelung zu erreichen. Sei dies nicht möglich, sei zumindest der Gestaltungsspielraum des Europarechts voll auszuschöpfen, um „unverhältnismäßige bürokratische Lasten“ zu vermeiden.
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