2025 spurtet dem Jahresende entgegen – selbiges Ende finden die Themen des Energierechts nicht. Deshalb dürfen wir Ihnen hiermit ein letztes Mal im Jahr 2025 unseren kompakten Überblick über die am heißesten diskutierten Themen zusenden. Aktuell sind viele wichtige anstehende Änderungen noch nicht final: allem voran der Industriestrompreis, die Neudefinition der Kundenanlage und die neuen Industrienetzentgelte. Nur die EnWG-Novelle wartet mit beschlossenen Neuregelungen auf. Nach der Novelle ist vor der Novelle, in diesem Sinne: Viel Freude bei der Lektüre!
Auf einen Blick:


Lena Ziska
ziska@ziska-talhof.de


Sandra Talhof
talhof@ziska-talhof.de

Industriestrompreis: Eckpunktepapier gibt Informationen preis
Das Eckpunktepapier des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie formt ein Bild für einen Industriestrompreis, der Unternehmen in der Zeit von 2026 bis 2028 von hohen Strompreisen entlasten soll.Auch wenn noch kein Gesetzentwurf für einen Industriestrompreis veröffentlicht wurde, so macht das BMWE in seinem Eckpunktepapier deutlich, dass es sich bei der Ausgestaltung eng am EU-Beihilferahmen CISAF orientieren wird. Das bedeutet konkret:
Adressatenkreis
Wie bereits vom CISAF vorgegeben, sollen jene Unternehmen entlastungsberechtigt sein, die einem Wirtschaftszweig aus der Liste 1 der KUEBLL (dort S. 84) angehören. Die Liste 1 enthält 91 Wirtschaftszweige, darunter insb. Teile der Chemie- und Metallindustrie, Kunststoffverarbeitung, Glas, Zement, Papier u.ä.
Außerdem besteht die Möglichkeit, weitere Sektoren als beihilfeberechtigt anzuerkennen, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Wenn der Wirtschaftszweig Ihres Unternehmens noch nicht gelistet ist, kann es sich lohnen, mit Ihrem Branchenverband in den Austausch zu gehen!
Mechanismus
Auch der Mechanismus entspricht der Vorgabe des CISAF:
- Entlastung von 50% des Stromverbrauchs eines Unternehmens
- Entlastung um 50% des Strompreises unter Heranziehung der Terminmarktkontrakte
- Untergrenze von 5 ct/kWh
Interessant: Optional sieht das Eckpunktepapier eine degressive Förderung vor, bei der Unternehmen die anrechenbare Strommenge aufteilen können: >50% im ersten Jahr, 50% im zweiten Jahr, <50% im dritten Jahr.
Ökologische Gegenleistungen
Sowohl CISAF als auch Eckpunktepapier sehen die Investition von 50% der Beihilfe als Beitrag zur Dekarbonisierung vor. Dieser soll technologieoffen ausgestaltet werden: Flexibilisierungsmaßnahmen, Energieeffizienzmaßnahmen, Entwicklung von EE-Kapazitäten und Elektrolyseuren, Speicherlösungen und anderen Optionen sollen zugelassen werden.
Zudem schlägt das BMWE weitere ökologische Gegenleistungen vor, die erst noch von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, darunter Maßnahmen zur Modernisierung und Erweiterung der Infrastruktur (z.B. Netzanschlüsse) sowie der Grünstrombezug über „neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA)“. Was heißt in diesem Kontext „neu“? Das bleibt abzuwarten.
Und sonst?
Auch darüber hinaus gibt es keine großen Überraschungen:
- Der Industriestrompreis steht in Konkurrenz zur Strompreiskompensation – wer nach beiden Regimen antragsberechtigt ist, darf wählen.
- Eine Beantragung des Industriestrompreises wird voraussichtlich rückwirkend von 2027 bis 2029 (für den Industriestrompreis 2026 bis 2028) möglich sein.
Neue „Pausetaste“ beim Thema Kundenanlage
Mit Anpassung der Legaldefinition im EnWG sah der flüchtige Leser bereits ein Ende des Schwebezustands nahen – so weit ist der Gesetzgeber jedoch noch nicht.Indem die Definition der Kundenanlage in der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes angefasst wurde, lag die Erwartung nahe, dass damit auch neue europarechtskonforme Bedingungen für die Kundenanlagen festgelegt werden. Dem ist leider nicht so.
Mit der EnWG-Novelle verschiebt sich lediglich der Standort der Definition von den Nummern 24 a/b zu den Nummern 65/66. Die aktuelle Fassung der Definition der Kundenanlage ist weiterhin europarechtswidrig und damit bleibt auch die durch die Entscheidungen der EuGH und BGH entstandene Rechtsunsicherheit bestehen. Es gilt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des Kundenanlagenbegriffs – aber wie geht die?
Kritik des Bundesrats
Der Bundesrat hat die aktuell anhaltende Unsicherheit moniert, weil für den Normadressaten nicht erkennbar sei, wann er einer Netzregulierung unterliegt und wann nicht. Der Bundesrat hat vor diesem Hintergrund die Bundesregierung aufgefordert die mit dem Europarecht konformen Spielräume schnellstmöglich im Rahmen einer Neuregelung zu nutzen.
Der Bundesregierung ist bewusst, dass die aktuelle Unsicherheit neue Projekte hemmt – „insbesondere im Bereich von neuen Wohnquartieren, komplexeren Mieterstrommodellen und Energiegemeinschaften sowie Direktstromlieferungen von Photovoltaik- und Windenergieanlagen an Unternehmen und Industriebetriebe.“, (Drs. 21/2076). Die Bundesregierung hat die Prüfung der verbleibenden Spielräume jedoch noch nicht angeschlossen. Sie will Schnellschüsse vermeiden und die Optionen sorgfältig prüfen was an sich zu begrüßen ist, d.h. es heißt weiter abwarten.
Übergangsregelung bis 2029
Das Abwarten ist nun in einen Gesetzentwurf gegossen worden. Mit dem neuen Vorschlag einer Übergangsregelung wird die bisherige Rechtslage für Bestandsanlagen für drei Jahre konserviert und Betreiber bisheriger Kundenanlagen sind nicht als Netzbetreiber zu behandeln. Neuanlagen unterliegen hingegen der richtlinienkonformen Auslegung.
Damit können bestehende Kundenanlagen die nächsten drei Jahre aufatmen und unterliegen erst ab 2029 den neuen Vorgaben – welche Vorgaben das sein werden bleibt zunächst weiterhin offen. Auch eine Änderung des Unionsrechts bis dahin erscheint möglich, da auch andere Mitgliedstaaten vor dieser Herausforderung stehen müssten.
Individuelle Netzentgelte vor dem Aus?!
…zumindest in der Form, in der wir sie aktuell kennen. Die 7.000h-Regelung scheint nicht zu retten und auch die Atypik wird bis zur Unkenntlichkeit reformiert, aber der Reihe nach.Die StromNEV, die die individuellen Netzentgelte in § 19 StromNEV beherbergt tritt zum 31.12.2028 außer Kraft. Für eine Anschlussregelung soll sowohl die allgemeine Netzentgeltsystematik reformiert werden als auch die Reduzierungsmöglichkeiten. Die Grundsätze der Netzentgelte sollen auch nicht mehr in Form einer Verordnung geregelt sein, sondern im Rahmen von einer (oder mehreren?) neuen Festlegung(en). Notwendig macht dies (wie immer) das Europarecht, dass die bisherige Regelung im Verordnungswege moniert und auf eine Gestaltung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) drängt.
AgNes-Verfahren der BNetzA
Die ist bereits zur Tat geschritten und diskutiert in einem breit angelegten Verfahren (GBK-25-01-1#3) mit diversen Akteuren verschiedene neue Ansätze für die Netzentgelterhebung. Für diesen Beitrag möchten wir die Diskussionsansätze für die allgemeine Systematik noch außen vor lassen und Ihnen die Überlegungen für mögliche Reduzierungen vorstellen. Dreh- und Angelpunkt neuer Entlastungen wird FLEXIBILITÄT sein.
Die bisherigen Regelungen belohnen eine Netzsicherheit aus einer vergangenen Zeit. Hohen und beständigen Erzeugungsmengen wurde eine hohe und beständige Netzentnahme gegenübergestellt und diese Förderung der gleichmäßigen Auslastung des Stromnetzes wurde mit einer Reduzierung der Netzentgelte belohnt. Die Neuzeit hat jedoch mit den zunehmenden Erneuerbare-Energien-Anlagen volatile Erzeugungsanlagen mit sich gebracht denen aktuell noch keine flexible Stromentnahme gegenübersteht.
Flexibilität am Netzanschluss
Dies soll sich ändern, indem eine Netzentgeltreduzierung zukünftig von den Flexibilisierungsmöglichkeiten abhängig gemacht wird. Die BNetzA macht dabei deutlich, dass sie keine (oftmals unmögliche) Flexibilisierung des Produktionsprozesses verlangt, sondern Flexibilität am Netzverknüpfungspunkt (z.B. durch Stromspeicher) genügt. Die BNetzA möchte hören „was geht – und nicht was alles nicht geht.“, stellte sie zuletzt im Branchenworkshop klar. Die Ausgestaltung der neuen Voraussetzungen, um eine Netzentgeltreduzierung zu erlangen sind noch unklar, deshalb nutzen Sie die Chance und wirken Sie aktiv am aktuellen Diskussionsverfahren mit. Es wurde zuletzt ein Mindeststromverbrauch von 10 GWh diskutiert, der hoffentlich der weiteren Diskussion nicht standhält. Derlei Änderungen brauchen Ihre Mitwirkung. Wie geht es weiter? Ab Dezember 2025 sind weitere Expertengespräche geplant. Für Frühjahr 2026 hat die BNetzA die Veröffentlichung weiterer Ergebnisse angekündigt, gefolgt von einem Festlegungsentwurf im Sommer 2026 mit anschließender Konsultationsmöglichkeit. Ende 2026 soll die neue Regelung stehen.
Ein ursprüngliches Eckpunktepapier, das die 7.000h-Regelung schon zum Jahresende 2025 beendet hätte und ein neues Sondernetzentgelt bereits zum Jahresbeginn 2026 hätte beginnen lassen, werden von der BNetzA nicht weiter verfolgt. Netznutzer, die die bisherigen individuellen Netzentgelte beanspruchen können dies noch (mindestens) bis zum Jahresende 2028 und gegebenenfalls darüber hinaus, denn die BNetzA hat Übergangsregelungen in Aussicht gestellt. Bleiben Sie informiert mit unserem LegalQuarterly.
Die EnWG-Novelle kommt
Die EnWG-Novelle hat das parlamentarische Verfahren passiert und kann nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten. Ein Überblick über wesentliche Neuregelungen.Energy Sharing
Mit dem neuen § 42c EnWG wird eine Regelung zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie eingeführt. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, in einer Betreibergemeinschaft Strom aus Erneuerbaren Energien zu erzeugen und diesen zu verbrauchen. Trotz Nutzung des öffentlichen Stromnetzes soll dies niedrigschwellig möglich sein, indem der Betreiber bzw. die Betreibergesellschaft von einigen Stromlieferantenpflichten befreit ist.
Im Wesentlichen gelten folgende Eckpunkte:
- Das Energy Sharing soll ab dem 1. Juni 2026 starten – zunächst nur innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilernetzbetreibers. Ab 1. Juni 2028 können Betrieb der Anlage und Verbrauch der Energie auch auf das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilernetzbetreibers innerhalb derselben Regelzone erstreckt werden.
- Es müssen zwei Arten von Verträgen zwischen Betreiber(-gesellschaft) und Stromabnehmer geschlossen werden: Ein Stromliefervertrag und ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung der Energie, in dem Umfang, Aufteilung, Gegenleistung etc. festgelegt sind. Die einzelnen Inhalte bestimmt der neue § 42c EnWG.
- Vom Energy Sharing ausgeschlossen sind Beteiligte, denen der Betrieb der Anlage überwiegend der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit dient
Auch wenn der neue § 42c EnWG bereits recht detailliert ist, bedarf es nach Inkrafttreten der Regelung der weiteren Ausgestaltung durch die BNetzA.
Privilegierung im Außenbereich für Großbatteriespeicher
Mit der EnWG-Novelle werden gleichzeitig eine Vielzahl von weiteren Gesetzen geändert, darunter das BauGB. Dort wird ein neuer § 35 Abs. 1 Nr. 11 eingeführt, der zur Privilegierung von Batteriespeichern mit einer Speicherkapazität ab 1 MW im Außenbereich führt. Daraus folgt, dass diese Speicher im Außenbereich nunmehr einfacher und schneller genehmigt und gebaut werden können. Sonstige baurechtliche Anforderungen müssen natürlich weiterhin eingehalten werden.
Update 05.12.: Diese neue Regelung gerät aktuell wieder ins Wanken. Die Privilegierung soll voraussichtlich doch von weiteren Anforderungen abhängig gemacht werden – eine Änderung ist derzeit Bestandteil eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Wir werden im nächsten Newsletter berichten.
Bidirektionales Laden
Das sog. bidirektionale Laden wird erleichtert, in dem aus einem Elektrofahrzeug überschüssige Energie zurück ins Netz oder in das eigene Gebäude gespeist wird. Bislang war dieses Verhalten aufgrund der doppelten Belastung mit Netzentgelten wirtschaftlich unattraktiv: Sowohl beim initialen Laden als auch beim Wiederaufladen des Fahrzeugs nach der Rückspeisung fielen Netzentgelte an. Durch die Neuregelung entfällt diese Doppelbelastung nun ab dem 1. Januar 2026.
Dieser Vorstoß gilt als Durchbruch und kann zu einer Flexibilisierung des Stromsystems bei gleichzeitiger Integration erneuerbarer Energien und Erhöhung der Attraktivität von Elektrofahrzeugen führen.
Bestandsschutz für die Kundenanlage
Auch der dreijährige Bestandsschutz für die Kundenanlage ist Teil der EnWG-Novelle. Näheres hierzu finden Sie oben im Beitrag „Neue „Pausetaste“ beim Thema Kundenanlage“.
To Dos vor dem Jahresende
Das Jahresende naht. Was Sie nicht vergessen sollten:Ökologische Gegenleistungen
Viele Privilegien verlangen die Investition des Beihilfebetrags oder eines Teils davon in ökologische Gegenleistungen. Prüfen Sie, ob Sie alle Verpflichtungen erfüllt haben:
- Besondere Ausgleichsregelung: Sofern Sie nächstes Jahr die Erfüllungsoption „Tätigung von Investitionen“ wählen möchten, sind 100% des Begrenzungsbetrags aus 2024 bis zum Ende dieses Kalenderjahres in Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren.
- BECV-Beihilfe: Bei Inanspruchnahme der BECV-Beihilfe sind bis Jahresende 80% der diesjährigen Beihilfe in wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen oder in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren.
- Strompreiskompensation: 100% der Beihilfesumme sind bis zum 31.12.2025 in wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren.
Natürlich sind weiterhin – zumindest bei SPK und BesAR – auch andere Erfüllungsoptionen möglich, darunter der Bezug von Grünstrom.
Wie immer gilt: Machen Sie sich mit den feinen Unterschieden der einzelnen Privilegien vertraut, damit Sie die Beihilfe nicht verlieren.
Strom- und Energiesteuer
In diesem Jahr müssen die Anträge auf Strom- und Energiesteuererstattung für das produzierende Gewerbe nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG erstmalig über das Zollportal eingereicht werden. Eine Übermittlung der Anträge auf dem bisherigen Wege genügt nicht mehr.
Für das Zollportal ist ein Elster-Zertifikat oder eine ähnliche Identifizierungsmethode erforderlich. Wir empfehlen Ihnen, sich hiermit möglichst frühzeitig auseinanderzusetzen, um die Einreichung vor dem 31.12. sicherzustellen.

Wir freuen uns, Ihnen die Weiterentwicklung des Energierechts im neuen Jahr 2026 in gewohnt komprimierter und zuverlässiger Form aufzubereiten und wünschen Ihnen in der Zwischenzeit einen harmonischen Jahreswechsel und den besten persönlichen Start ins neue Jahr!
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